Freitag, 25. April 2025
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Kindesunterhalt nicht gezahlt
Leider gibt es nach wie vor Väter und auch Mütter, die ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts nicht ganz so ernst nehmen, wie sie eigentlich sollten. Doch gerade die Zahlung dieses Unterhalts ist eine der wichtigsten Verpflichtung, die Eltern, egal ob Vater oder Mutter, überhaupt haben. Denn die Zahlungen erfolgen zwar an den jeweils anderen Elternteil, doch sollen sie nicht für dessen Lebensunterhalt sorgen, sondern dienen ausschließlich dem Kindeswohl. Und diese Verantwortung muss auch in jedem Fall ein jedes Elternteil eingehen und anerkennen.Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Kindesunterhalts dabei nach der Höhe des Einkommens des betreffenden Elternteils. Weist dieses kein ausreichendes Einkommen auf, ist es umso mehr verpflichtet, sich eine Arbeitsstelle zu suchen, um den Kindesunterhalt auch zahlen zu können. Dabei sind die Eltern verpflichtet, größere Anstrengungen zu unternehmen, als wenn sie nur für sich selbst sorgen müssten. Das Jugendamt, zum Teil gar das Gericht, wird dies in jedem Fall von den Eltern fordern.
Doch was macht man nun, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlen kann? In diesen Fällen ist das Jugendamt aufzusuchen. Hier kann man zunächst einmal den staatlichen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird maximal für einen Zeitraum von sechs Jahren oder bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt. Dabei wird ein Teil des staatlichen Kindergeldes bei der Zahlung angerechnet. Die gezahlten Beträge wird sich das Jugendamt dann von dem betreffenden Elternteil zurück holen. Zudem wird es den Elternteil zur Zahlung auffordern. Dies muss allerdings vor der Einschaltung des Jugendamts bereits durch den Elternteil erfolgt sein, dem das Geld zusteht. Erst dann kann er sich ans Jugendamt wenden.
Sollte auch hier keine Zahlung erfolgen, kann der erziehungsberechtigte Elternteil, bzw. derjenige, bei dem das Kind lebt, den anderen auch auf Zahlung verklagen. In der Regel wird ihm hierbei auch Prozesskostenhilfe gewährt. Der Vorteil dabei: Das Gericht steht fast immer auf der Seite des Kindes und wird den säumigen Elternteil zur Zahlung verurteilen, wobei dieses Urteil einem Titel gleich kommt und für einen Zeitraum von 30 Jahren Bestand hat. Der andere Elternteil kann das Urteil dann auch über den Gerichtsvollzieher entsprechend vollstrecken lassen.
Sollte aktuell kein Geld vorhanden sein, kann das Urteil dann eben über diesen langen Zeitraum vollstreckt werden. Das Kind muss diese Maßnahmen mit Vollendung des 18. Lebensjahres dann allerdings selbst in die Wege leiten. Dadurch wird es auch möglich, den nicht gezahlten Kindesunterhalt Jahre später nachzufordern und entsprechend einzutreiben.
Doch was macht man nun, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlen kann? In diesen Fällen ist das Jugendamt aufzusuchen. Hier kann man zunächst einmal den staatlichen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dieser wird maximal für einen Zeitraum von sechs Jahren oder bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt. Dabei wird ein Teil des staatlichen Kindergeldes bei der Zahlung angerechnet. Die gezahlten Beträge wird sich das Jugendamt dann von dem betreffenden Elternteil zurück holen. Zudem wird es den Elternteil zur Zahlung auffordern. Dies muss allerdings vor der Einschaltung des Jugendamts bereits durch den Elternteil erfolgt sein, dem das Geld zusteht. Erst dann kann er sich ans Jugendamt wenden.
Sollte auch hier keine Zahlung erfolgen, kann der erziehungsberechtigte Elternteil, bzw. derjenige, bei dem das Kind lebt, den anderen auch auf Zahlung verklagen. In der Regel wird ihm hierbei auch Prozesskostenhilfe gewährt. Der Vorteil dabei: Das Gericht steht fast immer auf der Seite des Kindes und wird den säumigen Elternteil zur Zahlung verurteilen, wobei dieses Urteil einem Titel gleich kommt und für einen Zeitraum von 30 Jahren Bestand hat. Der andere Elternteil kann das Urteil dann auch über den Gerichtsvollzieher entsprechend vollstrecken lassen.
Sollte aktuell kein Geld vorhanden sein, kann das Urteil dann eben über diesen langen Zeitraum vollstreckt werden. Das Kind muss diese Maßnahmen mit Vollendung des 18. Lebensjahres dann allerdings selbst in die Wege leiten. Dadurch wird es auch möglich, den nicht gezahlten Kindesunterhalt Jahre später nachzufordern und entsprechend einzutreiben.
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