Dienstag, 13. Mai 2025

Rechnung ohne Mehrwertsteuer absetzen

Ein Unternehmer hat die Möglichkeit alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit seinem Betrieb anfallen, als Betriebsausgaben und damit Gewinn mindernd anzusetzen. Die Voraussetzung für die Buchung einer Rechnung als Betriebsausgabe ist deren Vorlage, denn keine Buchung ohne Beleg. Die Form der Rechnung ist dabei zweitrangig, solange die Angaben von Dritten zu lesen sind. Ist der Unternehmer ein Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuerpflicht nach Paragraf 19 des Umsatzsteuergesetzes befreit, ist der Gesamtbetrag auf der Eingangsrechnung als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung anzusetzen. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer stellen Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus bzw. haben beim Erhalt von Rechnungen u.a. auf die ausgewiesene Umsatzsteuer, in dem Fall Vorsteuer genannt, zu achten.

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer, volkstümlich auch Mehrwertsteuer genannt, ein durchlaufender Posten. Die Steuer wird vom privaten Verbraucher getragen. Der Unternehmer nimmt sie für den Fiskus ein, um sie zum gesetzlichen Fälligkeitstermin an die Finanzbehörde abzuführen. Dieser Umsatzsteuerbetrag lässt sich zum Vorteil des Unternehmers verringern und erhöht die Liquidität. Dazu muss er umsatzsteuerpflichtig sein oder sich freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht entschieden haben. Bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro hat er dazu das Wahlrecht, darüber hinaus die Pflicht zum Ausweis der Umsatzsteuer.

Bei der Einnahmeüberschussrechnung ist die separat aufgeführte Umsatzsteuer eine Einnahme und die separat aufgeführte Vorsteuer eine Ausgabe. Diese Beträge sind gesondert in der Überschussrechnung aufzuzeichnen. Dies scheint den Umstand der Belastungsneutralität zu widersprechen, doch per Saldo ist die Umsatzsteuer neutral. Denn die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt führt bei der Einnahmeüberschussrechnung zu einem Zahlungsfluss. Die Umsatzsteuerzahlung stellt dabei eine Ausgabe und die Steuererstattung eine Betriebseinnahme dar.

Erhält ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer eine Rechnung, sollte er sie auf ihre Form überprüfen. Entspricht diese nicht den gesetzlichen Vorschriften, besteht die Möglichkeit sie als Betriebsausgabe ohne Vorsteueranrechnung zu buchen. Die Rechnung ist eine Urkunde mit der über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Sie braucht nicht als solche bezeichnet werden. Allerdings muss aus dem Inhalt des Dokuments zu ersehen sein, dass der leistende Unternehmer über eine Leistung abrechnet.

Der Unternehmer hat Anspruch auf Ausstellung einer korrekten Rechnung. Der ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz und einem zivilrechtlichen Anspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Enthält eine Rechnung nicht alle vorgeschriebenen Angaben oder sind die Angaben unzutreffend, können diese Angaben ergänzt oder berichtigt werden, um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können.

Der Empfänger der Rechnung darf selbst keine Korrekturen vornehmen. Urkundenfälschung, Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung und die Gefährdung des Steueraufkommens wären die Anschuldigungen, deren er sich aussetzen würde.
 
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