Freitag, 25. April 2025
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Einfach nix bezahlen - und dann?
Viele Menschen kaufen und kaufen und kaufen, obwohl sie sich die gekauften Dinge eigentlich gar nicht leisten können. Wenn sie dies bereits von vornherein wissen, liegt der Tatbestand des Betruges vor, sodass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. Generell wird ein Gläubiger erst einmal eine freundliche Erinnerung an die Zahlung schicken, wenn der Rechnungsbetrag fällig wurde und noch nicht ausgeglichen ist. Reagiert der Kunde darauf und zahlt die Rechnung, so ist alles in Ordnung und die Sache hat sich erledigt. Wird die Erinnerung ignoriert, so folgt meist postwendend die zweite Mahnung, bei der oftmals schon Mahngebühren und / oder Verzugszinsen berechnet werden.Fruchtet auch diese Mahnung nicht, kommt es zur dritten Mahnung, die dann oft schon durch ein Inkassobüro ausgestellt wird. Hier muss der Schuldner dann auch die Kosten für das Inkassobüro mit tragen. Wenn er sich aber immer noch stur stellt, folgt der gerichtliche Mahnbescheid.
Mit diesem erlangt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, sofern der Schuldner ihm nicht berechtigt widerspricht, der 30 Jahre lang Bestand hat. Das heißt, auch wenn der Schuldner zur Zeit kein Geld hat, kann der Gläubiger dieses einfordern, sofern er wieder zu Geld kommt. Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner dann einen Besuch abstatten und sehen, was er von dessen Besitz verwerten kann. Diese Gegenstände werden dann gepfändet und u. U. versteigert. Aus dem Erlös wird der Gläubiger bezahlt, sofern dies möglich ist. Wenn aber auch im Besitz des Schuldners keine Wertgegenstände vorhanden sind, so hat der Gläubiger meist nur noch eine letzte Chance.
Bei Gericht erwirkt er dann häufig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der kurz auch PfÜb genannt wird. Dieser Beschluss geht dann direkt an die kontoführende Bank des Schuldners, die daraufhin verpflichtet ist, keine weiteren Kontenbewegungen mehr zuzulassen. Das heißt, sämtliche Lastschriften werden zurück gebucht, Daueraufträge nicht mehr ausgeführt und es kann auch kein Geld mehr an den Schuldner ausgezahlt werden.
Dieser hat nun einmalig 14 Tage Zeit einen Antrag auf Pfändungsschutz beim örtlichen Amtsgericht zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen gestellt, so geht das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben direkt an den Gläubiger, sofern seine Forderung entsprechend hoch ist. Kann der Antrag doch noch gestellt werden, erhält der Schuldner zumindest einen Teilbetrag des Guthabens auf seinem Konto ausgezahlt. Er kann nun eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vereinbaren, damit dieser das Konto nicht erneut sperrt. An diese muss sich dann aber auch entsprechend gehalten werden.
Sind Städte oder Gemeinden die Gläubiger, so können sie zur Schuldeintreibung sogar eine Haftstrafe verhängen. In der Fachsprache spricht man hier von Erzwingungshaft.
Mit diesem erlangt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel, sofern der Schuldner ihm nicht berechtigt widerspricht, der 30 Jahre lang Bestand hat. Das heißt, auch wenn der Schuldner zur Zeit kein Geld hat, kann der Gläubiger dieses einfordern, sofern er wieder zu Geld kommt. Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner dann einen Besuch abstatten und sehen, was er von dessen Besitz verwerten kann. Diese Gegenstände werden dann gepfändet und u. U. versteigert. Aus dem Erlös wird der Gläubiger bezahlt, sofern dies möglich ist. Wenn aber auch im Besitz des Schuldners keine Wertgegenstände vorhanden sind, so hat der Gläubiger meist nur noch eine letzte Chance.
Bei Gericht erwirkt er dann häufig einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der kurz auch PfÜb genannt wird. Dieser Beschluss geht dann direkt an die kontoführende Bank des Schuldners, die daraufhin verpflichtet ist, keine weiteren Kontenbewegungen mehr zuzulassen. Das heißt, sämtliche Lastschriften werden zurück gebucht, Daueraufträge nicht mehr ausgeführt und es kann auch kein Geld mehr an den Schuldner ausgezahlt werden.
Dieser hat nun einmalig 14 Tage Zeit einen Antrag auf Pfändungsschutz beim örtlichen Amtsgericht zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb von 14 Tagen gestellt, so geht das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben direkt an den Gläubiger, sofern seine Forderung entsprechend hoch ist. Kann der Antrag doch noch gestellt werden, erhält der Schuldner zumindest einen Teilbetrag des Guthabens auf seinem Konto ausgezahlt. Er kann nun eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gläubiger vereinbaren, damit dieser das Konto nicht erneut sperrt. An diese muss sich dann aber auch entsprechend gehalten werden.
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