Dienstag, 15. Oktober 2024
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Verjährung einer Rechnung
Dass man seine Rechnungen regelmäßig und zeitnah begleicht, das sollte eigentlich für Jedermann selbstverständlich sein. Dennoch gibt es einige Personen, die genau dies aber eben nicht tun wollen. Sie warten dann absichtlich auf Mahnungen oder noch extremer, gar auf die Verjährung ihrer Rechnungen. Doch wann genau verjährt eigentlich eine Rechnung?Seit der Reform des Schuldrechtsgesetzes vom 01.01.2002 gilt generell eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt aber erst zum Ende des Jahres, in dem der Schuldner von der Rechnung Kenntnis erlangt hat. Wird also eine Rechnung im Januar 2004 gestellt, beginnt die Verjährungsfrist erst am 01.01.2005. Von hier ab gerechnet sind nun noch drei Jahre abzuwarten, sodass die Rechnung erst am 31.12.2007 verjähren würde. Allerdings kann die Verjährung gehemmt werden. Die Frist beginnt dann wieder erneut. Und zwar wird dies möglich durch Mahnungen, Mahn- und Vollstreckungsbescheide. Sobald diese dem Empfänger zugestellt werden, wird die Verjährungsfrist erneut begonnen. Bei einer titulierten Forderung kann die Verjährung sogar bis zu 30 Jahre betragen.
Eine Rechnung nicht zu begleichen und auf deren Verjährung zu hoffen, macht also wenig Sinn, sodass man hier in jedem Fall das Risiko nicht eingehen sollte. Denn mit jeder zusätzlichen Mahnung wird die ganze Angelegenheit noch deutlich teurer. Kommen noch Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid hinzu, so muss man mit weiteren Kosten, unter anderem fürs Gericht und den Gerichtsvollzieher rechnen, die nicht gerade preiswert sind. Deshalb gilt hier, eine Rechnung sollte immer möglichst zeitnah beglichen werden, um diesem Ärger aus dem Wege zu gehen.
Dennoch gibt es auch einige Unternehmer, die ihre Rechnungen erst mit massiver Verspätung stellen. So geschieht es immer wieder, dass eine Leistung erbracht, die Rechnung aber erst Jahre später gestellt wird. Derartige Rechnungen sollte man genauestens überprüfen und keinesfalls blindlings einfach zahlen. Denn mitunter hat auch hier schon die Verjährung eingesetzt. In diesen Fällen wird dem ausstellenden Unternehmen nämlich eine Mitschuld angelastet.
Wer nicht dafür Sorge trägt, seine Rechnungen zeitnah zu stellen, der kann bei einer massiven Verspätung der Rechnung auch mit einer Verjährung dieser rechnen. Das heißt, die Rechnung muss unter Umständen nicht mehr beglichen werden, da auch die Gerichte hierbei davon ausgehen, dass die Rechnung ja schon längst hätte gestellt werden können. Die Verjährung kann dabei schon ab dem Zeitpunkt ab laufen, ab dem die Möglichkeit bestand, die Rechnung zu stellen, sodass der Unternehmer womöglich gar keinen Anspruch mehr auf sein Geld hat und die verspätete Rechnung völlig umsonst gestellt hat.
Eine Rechnung nicht zu begleichen und auf deren Verjährung zu hoffen, macht also wenig Sinn, sodass man hier in jedem Fall das Risiko nicht eingehen sollte. Denn mit jeder zusätzlichen Mahnung wird die ganze Angelegenheit noch deutlich teurer. Kommen noch Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid hinzu, so muss man mit weiteren Kosten, unter anderem fürs Gericht und den Gerichtsvollzieher rechnen, die nicht gerade preiswert sind. Deshalb gilt hier, eine Rechnung sollte immer möglichst zeitnah beglichen werden, um diesem Ärger aus dem Wege zu gehen.
Dennoch gibt es auch einige Unternehmer, die ihre Rechnungen erst mit massiver Verspätung stellen. So geschieht es immer wieder, dass eine Leistung erbracht, die Rechnung aber erst Jahre später gestellt wird. Derartige Rechnungen sollte man genauestens überprüfen und keinesfalls blindlings einfach zahlen. Denn mitunter hat auch hier schon die Verjährung eingesetzt. In diesen Fällen wird dem ausstellenden Unternehmen nämlich eine Mitschuld angelastet.
Wer nicht dafür Sorge trägt, seine Rechnungen zeitnah zu stellen, der kann bei einer massiven Verspätung der Rechnung auch mit einer Verjährung dieser rechnen. Das heißt, die Rechnung muss unter Umständen nicht mehr beglichen werden, da auch die Gerichte hierbei davon ausgehen, dass die Rechnung ja schon längst hätte gestellt werden können. Die Verjährung kann dabei schon ab dem Zeitpunkt ab laufen, ab dem die Möglichkeit bestand, die Rechnung zu stellen, sodass der Unternehmer womöglich gar keinen Anspruch mehr auf sein Geld hat und die verspätete Rechnung völlig umsonst gestellt hat.
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