Mittwoch, 9. Oktober 2024

Von der Rente die Steuer bezahlen

Ab dem Veranlagungsjahr 2005 werden Renten nicht nur mehr mit dem Ertragsanteil von 27 Prozent besteuert, sondern mit dem steuerpflichtigen Anteil von 50%. Betroffen sind von dieser Regelung auch „Altrentner“. Mit jedem neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente um 2%. D.h. im Jahr 2006 muss ein "Neurentner“ 52% seiner gesetzlichen Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente versteuern und im Jahr 2007 sind es schon 54% für den Neuen. Ab dem Jahr 2040 werden die Renten zu 100 Prozent besteuert werden.

Nun muss die Rente mit dem steuerpflichtigen Teil selbst noch nicht zu einer Steuerbelastung führen. Erst wenn andere Einkünfte, wie Zinsen oder Mieteinnahmen dazu kommen, könnten die Grundfreibeträge überschritten werden. Sobald das zu versteuernde Einkommen über 7.664 Euro bei Alleinstehenden und 15.529 Euro bei Ehepaaren liegt, fällt Einkommensteuer an. Als Besteuerungsgrundlage nimmt die Finanzverwaltung, die im Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorente, die vom Steuerpflichtigen in die Anlage R seiner Einkommensteuererklärung einzutragen ist. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Bürger als Sonderausgaben in den Mantelbogen Seite 3 des Steuerformulars ein. Werbungskosten werden per Gesetz vom Finanzamt als Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Diesen Betrag gibt es für jeden Ehegatten, wenn beide Rente beziehen. Alternativ können nachgewiesene angefallene Kosten geltend gemacht werden.

Dies könnten mögliche Rentenberatungskosten, Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten sein, um den Rentenanspruch durchzusetzen (Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.11.1997). In diesem Zusammenhang entstandene Fahrtkosten können per Nachweis bei öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit der Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für Telefonkosten, Porto oder Fachliteratur. Berücksichtigt der alleinstehende Steuerpflichtige bei seinem Einkommen, bestehend aus der Rente oder auch anderen Einnahmen, alle steuerlichen Abzüge, fällt z.B. bei einem zu versteuernden Einkommen von 8.000 Euro eine Steuer von 51 Euro an.

Es gibt natürlich weiterhin Renten die steuerfrei bleiben bzw. nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Steuerfrei bleiben u.a. von den Berufsgenossenschaften gezahlte Unfallrenten oder Kriegsbeschädigtenrenten. Mit dem Ertragsanteil zu versteuern, sind z.B. Rentenzahlungen der Zusatzversorgungskassen oder aus privaten Rentenversicherungen (bei Verträge bis 2004). Eine weitere Begünstigung liegt mit der so genannten Öffnungsklausel vor. Rentner die nachweisen, dass sie bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Alterskasse oder das berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt haben und mit den Beiträgen oberhalb des Höchstbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung lagen, haben den Vorteil der Versteuerung des Ertragsanteils der Rente.

Die Möglichkeit bei Vermögensübertragungen zwischen Privatpersonen durch gezahlte Renten Steuern zu sparen, wurde zum 31.12.2007 vom Gesetzgeber gestrichen.
 
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