Montag, 9. Juni 2025

Terminhandel und Termingeschäftsfähigkeit von Bankkunden

Bankkunden können die unterschiedlichsten Bankprodukte auch ohne große Kenntnisse nutzen bzw. müssen diese erst gar nicht nachweisen. Jedoch ist das nicht bei allen Produkten so. Wer mit einigen bestimmten Finanzpapieren handeln möchte, die besondere Risiken bergen, der muss zuvor eine Termingeschäftsfähigkeit nachweisen können. Allerdings handelt es sich bei der Termingeschäftsfähigkeit nicht um einen Fähigkeitsnachweis im eigentlichen Sinne, sondern Bankkunden müssen Banken dazu einfach nur eine Erklärung unterschreiben. Mit dieser Erklärung bestätigen sie, dass sie über die Risiken, die Termingeschäfte mit sich bringen können, informiert wurden.

Wer als Bankkunde eine solche Termingeschäftsfähigkeit unterschrieben hat, der ist eine Zeit lang berechtigt, Termingeschäfte verpflichtend und rechtswirksam zu tätigen. Ohne eine solche Termingeschäftsfähigkeit müssten die Banken und Broker den Kunden die Termingeschäfte verweigern. Im Einzelnen berechtigt die Termingeschäftsfähigkeit zum Handel mit Calls, Puts und Futures. Diese Termingeschäfte sind mit besonders hohen Risiken verbunden, denn dabei handelt es sich um sogenannte Hebelprodukte. Mit diesen können Anleger durchaus in kurzer Zeit hohe Renditen erwirtschaften, jedoch sind genauso innerhalb kurzer Zeit auch Verluste möglich. Selbst vor einem Totalverlust ist kein Anleger bei Geschäften der Art abgesichert. Die Regelungen zur Termingeschäftsfähigkeit von privaten Bankkunden sind im § 53 des Börsengesetzes niedergeschrieben. Mit dieser Pflicht sichern sich Banken und Broker zugleich ab, Kunden ausreichend über den Handel mit Termingeschäften informiert zu haben. Denn die Risiken sind teilweise als besonders hoch einzuschätzen.

Kommt es beim Anleger trotz des Bewusstseins des hohen Risikos zu einem Totalverlust, dann kann sich die betreffende Bank auf die Termingeschäftsfähigkeit berufen und sich dadurch gegen Schadenersatzforderungen durch den Bankkunden schützen. Bereits mit Eröffnung eines Depots erhalten Bankkunden in der Regel das Formular, welches die Termingeschäftsfähigkeit beinhaltet. Jedoch berechtigt die einmalige Abgabe der Termingeschäftsfähigkeit nicht unbegrenzt zum Handel mit Termingeschäften. So muss diese Erklärung in regelmäßigen Abständen erneuert werden. In der Regel verlangen Banken, dass Kunden das Formular im Abstand von jeweils zwei Jahren erneut abgeben. Allerdings muss das Formular bereits ein Jahr nach der Erstunterzeichnung noch einmal unterschrieben werden. Anschließend ist nur noch ein Abstand von drei Jahren vorgesehen. Jedoch können Banken und Broker dies unterschiedlich handhaben und durchaus öfter auf die Unterzeichnung der Termingeschäftsfähigkeit bestehen.
 
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