Mittwoch, 9. Oktober 2024

Die Berechnung von Unterhalt - wieviel muss ich zahlen?

In der Regel wird bei der Zahlung von Unterhalt für Kinder die so genannte "Düsseldorfer Tabelle" als Richtlinie vorausgesetzt. Die Unterhaltszahlungen für Kinder kommen auf das Einkommen des unterhaltszahlungspflichtigen Elternteils an. So muss bei einem Nettoeinkommen, von dem teilweise auch noch Schulden abgezogen werden können, von bis zu 1.300 Euro bei Kindern zwischen 0 - 5 Jahren eine Unterhaltszahlung von 202 Euro geleistet werden, bei 6 -11 jährigen 245 Euro, bei 12 -17 jährigen 288 Euro, ab 18 Jahren 389 Euro.

Je mehr der Unterhaltspflichtige verdient, desto mehr muss auch gezahlt werden. Bei einem Einkommen zwischen 1.300 -1.500 Euro müssten für die erste Altersstufe 217 Euro, für die zweite Altersstufe 263 Euro, für die dritte Altersstufe 309 Euro und für die vierte 389 Euro gezahlt werden. Bei, zum Beispiel, einem Gehalt von zwischen 1.500 -1.700 Euro müsste für die erste Altersstufe 231 Euro gezahlt werden, für die zweite Stufe 280 Euro, für die dritte 329 Euro und für die vierte 389 Euro. Bei einem Gehalt zwischen 2.100 -2.300 Euro müsste dann in der ersten Altersstufe 273 Euro, in der zweiten 331 Euro, in der dritten 389 Euro und in der vierten 447 Euro gezahlt werden.

Es sollte jedoch beachtet werden, inwiefern das Kind eine Ausbildungsvergütung erhält, denn dadurch wird die Unterhaltszahlung um 90 Euro gekürzt. Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Diese Richtlinien orientieren sich an zwei unterhaltspflichtigen Kindern. Sollten es mehr Kinder sein, wird die Verpflichtung dementsprechend angepasst.

Auch berufsbedingte Aufwendungen, bei denen klar ersichtlich ist, dass sie nicht für den privaten Gebrauch genutzt werden, müssen von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Und auch berücksichtigungsfähige Schulden werden in der Regel mit einberechnet. Jeder Mensch hat das Recht auf einen Regelbetrag, den er mindestens zum Leben braucht. Dieser Regelsatz (Selbstbehalt) liegt bei 1.000 Euro.

Unterhaltszahlungen, die gegenüber dem Ehepartner bestehen, soweit keine unterhaltspflichtigen Kinder im Haushalt vorhanden sind, liegen bei 3/7 des Nettoeinkommens, sowie die Hälfte aller sonstigen Einkünfte. Wenn der Ehepartner selber ein Einkommen hat, wird die Differenz des Einkommens auf 3/7 des Einkommens des anderen Partners aufgerechnet. Diese Differenz ist dann noch zu zahlen.

Dies alles sind nur Richtlinien, bei denen je nach Situation anderes entschieden werden kann, aber nicht muss.
 
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