Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Nach der Scheidung - Unterhalt bezahlen
In der Regel muss nach einer Scheidung der Mann seiner geschiedenen Frau Unterhalt zahlen, da er ein höheres Einkommen hat. Sind aus der Ehe noch Kinder entsprungen, muss auch für diese Unterhalt bezahlt werden, wobei die Frau sich meist um die Erziehung der Kinder kümmert und maximal noch einen kleinen Nebenverdienst hat.Für den zu zahlenden Unterhalt gibt es Richtlinien, an denen sich eng orientiert wird. Solange der unterhaltsberechtigte Erwachsene keiner Tätigkeit nachkommen kann und somit auch kein eigenes Einkommen hat, ist der geschiedene Partner für einen Teil des Lebensunterhaltes zuständig. Dies entspricht 3/7 seines Nettoeinkommens, welches er als Unterhalt zahlen muss. Außerdem die Hälfte aller anderen Einkünfte. Hat der Unterhaltszahler Schulden, so kann man diese zum Teil von dem Nettoeinkommen abziehen. Genauso können berufsbedingte Aufwendungen vom monatlichen Nettoeinkommen abgezogen werden, soweit nachweisbar ist, dass diese nicht für den Privatgebrauch genutzt werden.
Sobald der Unterhaltsberechtigte die Möglich hat arbeiten zu gehen, und somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften kann, muss er dies auch tun. Ansonsten muss er mit Unterhaltskürzungen rechnen. Dieses Einkommen wird mit dem Unterhalt, den derjenige bezahlt bekommt, verrechnet. So muss die Differenz zwischen dem Einkommen und 3/7 des Einkommens des Unterhaltspflichtigen von diesem noch gezahlt werden. Auch Kinder haben ein Recht auf Unterhalt. Hierfür gilt als Richtlinie die „Düsseldorfer Tabelle“. Es gibt dort verschiedene Stufen des Nettoeinkommens, sowie für jedes Alter einen Regelsatz an Unterhaltszahlungen.
Ein kleines Beispiel
Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.300 und 1.500 Euro müsste für alle Kinder im Alter von 0-5 Jahre 217 Euro gezahlt werden. Für alle Kinder von 6-11 Jahre 263 Euro, für alle 12-17 jährigen 309 Euro und für ab 18 jährigen 389 Euro. Natürlich hängt das auch noch mit der Anzahl der Kinder zusammen. Diese Richtlinien beziehen sich auf zwei Kinder. Ab drei Kinder werden die Unterhaltszahlungen entsprechend angepasst. Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, somit entfällt also wieder ein Teil der Unterhaltszahlung. Ebenso wenn ein Kind in der Ausbildung ist und diese vergütet bekommt, verringert sicht der Unterhaltssatz um 90 Euro.
Jeder Mensch hat ein Recht auf einen bestimmten Betrag, das Existenzminimum, im Monat, zum Leben. Die Höhe einer Einzelperson beträgt hier 770 Euro. Würde diese durch die Unterhaltszahlung unterschritten, muss der Verpflichtung nicht nachgekommen werden. In dem Fall würde vorerst der Unterhalt vom Staat übernommen, was aber nur eine Art Darlehen wäre. Der Unterhaltspflichtige muss dies, sobald er es kann, zurückbezahlen.
Sobald der Unterhaltsberechtigte die Möglich hat arbeiten zu gehen, und somit ein eigenes Einkommen erwirtschaften kann, muss er dies auch tun. Ansonsten muss er mit Unterhaltskürzungen rechnen. Dieses Einkommen wird mit dem Unterhalt, den derjenige bezahlt bekommt, verrechnet. So muss die Differenz zwischen dem Einkommen und 3/7 des Einkommens des Unterhaltspflichtigen von diesem noch gezahlt werden. Auch Kinder haben ein Recht auf Unterhalt. Hierfür gilt als Richtlinie die „Düsseldorfer Tabelle“. Es gibt dort verschiedene Stufen des Nettoeinkommens, sowie für jedes Alter einen Regelsatz an Unterhaltszahlungen.
Ein kleines Beispiel
Bei einem Nettoeinkommen zwischen 1.300 und 1.500 Euro müsste für alle Kinder im Alter von 0-5 Jahre 217 Euro gezahlt werden. Für alle Kinder von 6-11 Jahre 263 Euro, für alle 12-17 jährigen 309 Euro und für ab 18 jährigen 389 Euro. Natürlich hängt das auch noch mit der Anzahl der Kinder zusammen. Diese Richtlinien beziehen sich auf zwei Kinder. Ab drei Kinder werden die Unterhaltszahlungen entsprechend angepasst. Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, somit entfällt also wieder ein Teil der Unterhaltszahlung. Ebenso wenn ein Kind in der Ausbildung ist und diese vergütet bekommt, verringert sicht der Unterhaltssatz um 90 Euro.
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