Freitag, 25. April 2025

Mahnung wegen Verzug

Wer kennt diese Situation nicht: Man kauft etwas auf Rechnung, vergisst die notwendige Überweisung, und plötzlich findet man in seinem Briefkasten eine Mahnung, in der man nicht nur zur sofortigen Zahlungen aufgefordert wird, sondern auch mit Mahnkosten, Anwaltskosten und sogar einer gerichtlichen Auseinandersetzungen gedroht wird.

Was tun? Zunächst sollte man in einem solchen Fall nicht den Kopf verlieren. Außerdem ist es wichtig, die Rechtsfolgen einer Mahnung genau zu kennen. Dabei stellt sich vorab die Frage, was eine Mahnung überhaupt ist. Im Grunde stellt sie "nur" eine Zahlungserinnerung dar, die den Schuldner auf noch offen stehende Rechnungen hinweisen soll.

Insofern ist der Titel insofern irreführend, da es eine "Mahnung wegen Verzugs" nicht gibt, vielmehr löst die Mahnung den Verzug erst aus. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Schuldner ohne Mahnung in Verzug gerät. Das Gesetz normiert dabei zwei Konstellationen: Zum einen gerät der Schuldner automatisch in Verzug, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, zum anderen auch dann, wenn er 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung noch nicht gezahlt hat; in diesem Zusammenhang ist aber besonders darauf hinzuweisen, dass die 30-Tage-Frist gegenüber einem Verbraucher nur insoweit gilt, als er in der Rechnung auf diese besondere Rechtsfolge - den Eintritt des Verzugs - besonders hingewiesen wurde.

Was aber bedeutet es, wenn sich der Schuldner im Verzug befindet? Der Schuldnerverzug löst zwei Konsequenzen aus: Einerseits ist der Schuldner dann dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten; dieser wird bei Geldschulden in Form von Zinsen erhoben (die Verzinsung liegt i.Ü. 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz; aktuell also bei 8,32 %), außerdem ändert sich der Haftungsmaßstab des Schuldners, der im Verzug jede Form von Fahrlässigkeit zu vertreten hat (d.h. auch leichte Fahrlässigkeit). Die Änderung des Haftungsmaßstabes spielt bei Geldschulden aber nur eine untergeordnete Rolle, da immer beglichen werden müssen. Das deutsche Recht geht dabei vom Grundsatz aus: "Geld hat man zu haben".

Festzuhalten bleibt also, dass eine Mahnung nur eine erneute Aufforderung zur Zahlung darstellt, die aber mit weiteren Kosten, den sog. Mahnkosten, verbunden ist. Diese zusätzlichen Kosten sind aber meist überschaubar (max. 20 Euro). Zu beachten ist aber, dass der Gläubiger mit der Mahnung die sofortige Zahlung verlangen kann. In der Geschäftswirklichkeit hat sich aber eingebürgert, dem Schuldner eine Frist von 10-14 Tagen zu setzen.

Hat man eine Mahnung erhalten, ist es geboten, sofort tätig zu werden. Denn der ersten Zahlungserinnerung folgen eine zweite und dritte, und schließlich kann der Schuldner ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen, das zur Zwangsvollstreckung führen kann. Diese Entwicklung wird für den Schuldner dann eine teure Angelegenheit, da er nicht nur die Mahnkosten zu tragen hat, sondern auch Anwalts- und Gerichtskosten.

Wie reagiert man also am Besten auf eine Mahnung? Als Faustregel gilt: Wer schweigt, verliert. Bekommt man eine berechtigte Mahnung sollte man sich mit seinem Gläubiger auseinandersetzen; dies schon deshalb, weil der Gläubiger auf der Zahlung beharren wird. Daher empfiehlt es sich, schon auf die erste Mahnung zu reagieren. Wie die Praxis zeigt, geht es dem Gläubiger einer Zahlungsforderung in erster Linie darum, Geld zu bekommen; in den meisten Fällen, erklärt er sich daher auch mit einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden, oder aber mit einem Aufschub der Forderung.

Entscheidend ist, dass der Schuldner tätig wird und seinem Gläubiger zeigt, dass er zahlungswillig ist; dann lassen sich in der Regel auch für beide Seiten akzeptable Ergebnisse erzielen.
 
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