Freitag, 29. März 2024

Ist eine Handwerker Rechnung absetzbar?

Etwas von der Steuer abzusetzen, das ist wohl der Traum eines jeden Menschen. Denn damit kann man seine Steuerschuld dem verhassten Finanzamt gegenüber doch zum Teil deutlich sinken. Doch was kann man eigentlich von der Steuer absetzen? Geht dies zum Beispiel bei der Rechnung vom Handwerker, der das Bad neu gefliest oder den Wohnraum gestrichen hat?

Grundsätzlich kann man solche Handwerker Rechnungen auch von der Steuer absetzen. Allerdings nur dann, wenn diese auch bestimmte Anforderungen erfüllen. So sind in der Regel Leistungen von Handwerkern absetzbar, wenn diese Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandhaltungsarbeiten betreffen. Auch Mieter können diese Kosten absetzen. Soll also nun der Fliesenleger das Bad neu fliesen, gehört dies in den Bereich der Renovierung oder auch Modernisierung. Damit die Rechnung steuerlich absetzbar wird, muss man dies dem Handwerker mitteilen, damit er sie entsprechend ausstellen kann.

Wichtig ist eine genaue Aufteilung in der Rechnung, welche Kosten für das Material, in diesem Beispiel also Fliesen, Fliesenkleber, Abdeckfolien usw. angefallen sind, und welche Kosten für die tatsächliche Arbeitsleistung des Fliesenlegers angefallen sind. Weiterhin ist die Umsatzsteuer in jedem Fall auszuweisen, es sei denn der Handwerker fällt unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, sodass er von der Umsatzsteuer befreit ist. Dabei sollte auch die Umsatzsteuer getrennt für die Arbeitsleistung und das Material ausgewiesen werden.

Die Rechnung selbst darf nicht in bar bezahlt werden. Denn dies erkennen die Finanzämter regelmäßig nicht an. Grund dafür: Man will der Schwarzarbeit vorbeugen und benötigt so eindeutige Beweise über den tatsächlichen Fluss des Geldes. Das heißt, man sollte die Rechnung immer überweisen oder mit Karte zahlen, sodass diese auf dem Kontoauszug eindeutig zu erkennen ist. Vorsichtshalber sollte man deshalb nicht nur die Rechnung, sondern auch den Kontoauszug der Steuererklärung beilegen.

Abgesetzt werden kann nun die Arbeitsleistung des Handwerkers. 20 Prozent des angefallenen Betrages kann man dabei steuerlich geltend machen. Dieser Betrag ist jährlich auf ein Maximum von 600 Euro pro Person bzw. pro Haushalt begrenzt. Liegt der Arbeitslohn des Fliesenlegers nun also bei 1.000 Euro, so kann man 200 Euro von der Steuer absetzen. Liegt jedoch der Arbeitslohn bei 1.000 Euro netto, wozu noch die gesetzliche Mehrwertsteuer kommt, so kann man den Gesamtbetrag zugrunde legen und von diesem die 20 Prozent ansetzen.

Man erhält also einen gesamten Arbeitslohn von 1.190 Euro, wobei man 238 Euro von der Steuer absetzen könnte. In diesem Beispiel könnte man also noch einen weiteren Handwerker beschäftigen, da man seine 600 Euro ja noch nicht aufgebraucht hat.
 
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