Sonntag, 10. November 2024

Rechnung als Kleinunternehmer ausstellen

Viele Menschen machen sich heute neben ihrem eigentlichen Beruf selbstständig. Die einen erhoffen sich dadurch einfach einen kleinen Zusatzverdienst mit einer Tätigkeit, die ihnen besonders gut liegt oder die ihnen auch einfach Spaß macht. Die anderen wiederum beginnen so, sich eine eigene Existenz aufzubauen, wollen die Sicherheit der angestellten Tätigkeit jedoch noch nicht sofort aufgeben.

Diese Personen machen sich nun also selbstständig und wollen so die eigene finanzielle Situation aufbessern, ohne dabei jedoch die zahllosen bürokratischen Dinge erledigen zu müssen, wie ein großes Unternehmen. Um sich schon einmal die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung zu ersparen, kann man beim Finanzamt die Regelung vereinbaren, dass man als Kleinunternehmer gilt. Dies ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn man im Vorjahr keinen Umsatz von mehr als 17.500 Euro erzielt hat. Für das aktuelle Jahr darf der Umsatz nicht über 50.000 Euro steigen. In diesen Fällen kann man nach § 19 UStG als Kleinunternehmer arbeiten.

Der Vorteil, die Umsatzsteuervoranmeldung entfällt. Der Kleinunternehmer darf auf seinen Rechnungen allerdings auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Auch die Angabe eines prozentualen Betrages, welcher jeweils aktuell für die Umsatzsteuer gilt, darf nicht auf der Rechnung vermerkt werden. Auf der anderen Seite darf der Kleinunternehmer von eingehenden Rechnungen aber auch keine Umsatzsteuer abziehen.

Grundsätzlich gelten auch für Kleinunternehmer die gleichen Regelungen bezüglich der Rechnungen wie für alle anderen Unternehmer. So müssen die Rechnungen die korrekten Kundendaten beinhalten, aufzeigen, welche Waren oder Leistungen geliefert wurden, einen Leistungszeitraum oder ein Leistungsdatum angeben. Auch muss das Rechnungsdatum angegeben werden und die einzelnen Rechnungen müssen fortlaufend nummeriert werden. Ebenfalls muss auch der Kleinunternehmer seine Steuernummer angeben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht ausweisen dürfen.

Und genau darauf müssen sie ihre Kunden mit einem entsprechenden Satz auf ihrer Rechnung hinweisen. Häufig wird hierbei eine Floskel wie "umsatzsteuerbefreit nach § 19 UStG" verwendet. Wichtig ist der Bezug auf den Paragraphen und das jeweilige Gesetz. Mitunter kann man auch noch dazu schreiben, dass man nach diesem Gesetz als Kleinunternehmer gilt oder ähnliches. Dies bleibt aber Jedem selbst überlassen. Es ist nur wichtig, dass man eindeutig darauf hinweist, warum man keine Umsatzsteuer ausweist.

Grundsätzlich sind Kleinunternehmer übrigens auch nicht zur Rechnungsstellung verpflichtet. An Privatpersonen müssen sie in der Regel gar keine Rechnung schreiben, bei Unternehmen dann nur auf Verlangen. Allerdings ist es empfehlenswert für jede erbrachte Dienstleistung auch eine entsprechende Rechnung zu schreiben, schon alleine aus dem Grund, dass man dadurch einen besseren Überblick über die eigene Buchhaltung erhält.
 
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