Freitag, 25. April 2025

Arbeitnehmer - werden Feiertage bezahlt?

Die Arbeitgeber beschweren sich seit Jahr und Tag darüber, dass es viel zu viele Feiertage in Deutschland gäbe. Doch ist dem tatsächlich so? Im Grunde genommen ja, denn Feiertage müssen den Arbeitnehmern voll bezahlt werden, auch wenn sie an diesen Tagen keine Leistung erbringen. Das wurmt Arbeitgeber natürlich, weshalb sie sich häufig damit heraus reden wollen, dass sie auf Stundenlohnbasis abrechnen. Und da an Feiertagen nun einmal keine Stunden geleistet werden, würde ja hier auch keine Vergütung anfallen.

Doch dies ist schlicht und ergreifend falsch. Denn für Feiertage muss eben nun einmal gezahlt werden. Wer Gehalt erhält, für den ändert sich nichts. Er erhält den gleichen Betrag wie in jedem anderen Monat auch. Wer hingegen Stundenlohn erhält, bei dem muss etwas mehr gerechnet werden. Hier ist zu prüfen, wie viele Stunden pro Tag laut Arbeitsvertrag geleistet werden müssen. Diese Stundenanzahl ist dann auch am Feiertag zu vergüten. Arbeitet man also täglich acht Stunden, sind auch die Feiertage mit acht Stunden zu berechnen, bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ergeben sich für Feiertage ebenfalls sechs Stunden.

Ausnahmen finden sich nur bei halben Feiertagen, wie etwa der 24. und 31. Dezember. Hier kann vom Arbeitgeber verlangt werden, dass man entweder einen halben Tag arbeitet oder aber einen halben Tag Urlaub nimmt. Unter Umständen können die Arbeitgeber hier auch einen vollen Urlaubstag anrechnen, das Gesetz ist in diesen Fällen etwas schwammig gestaltet.

Grundsätzlich müssen jedoch sämtliche Feiertage auch voll vergütet werden, sofern man als Arbeitnehmer in einem Unternehmen beschäftigt ist. Anders sieht es hingegen bei Freiberuflern und Selbstständigen aus. Diese dürfen nur die tatsächlich geleisteten Stunden abrechnen. Wird an einem Feiertag keine Leistung erbracht, so muss man davon ausgehen, dass man in diesen Fällen auch keine Vergütung erhält. Ausnahmen gibt es aber auch hier: Ist eine Monatspauschale festgelegt, wenn man bei einem Kunden regelmäßig arbeitet, kann man sich mit diesem auch darauf einigen, dass diese auch in Monaten gilt, in denen es Feiertage gibt. Hierfür sollte man allerdings schon ein gutes Verhältnis zum Kunden haben, damit dieser der Vereinbarung zustimmt. Denn grundsätzlich muss er dies nicht tun.

Für Arbeitgeber stellen Freiberufler aus diesem Gesichtspunkt gesehen, die günstigere Alternative zu eigenen Arbeitnehmern dar. Zumal hier auch keine Lohnnebenkosten wie die Sozialversicherung anfallen und auch ein Arbeitsausfall aufgrund von Urlaub nicht bezahlt werden muss. Allerdings können sie über einen Freiberufler in der Regel auch nicht so verfügen, wie über einen eigenen Arbeitnehmer.
 
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