Samstag, 27. Juli 2024

Staatlich geförderte Altersvorsorge

Sollten keine drastischen Änderungen in der Rentenpolitik stattfinden, so wird die gesetzliche Rente für die meisten in Zukunft wohl eher dürftig ausfallen, zusätzlich werden künftige Rentnergenerationen mit einer deutlich höheren Steuerlast zu kämpfen haben, als die heutigen Rentner. Deswegen kommt eigentlich niemand mehr umhin, seine staatliche Rente mit privater Altersvorsorge aufzustocken - und zwar am besten mit staatlich geförderten Verträgen.

Eine Variante der staatlich geförderten Altersvorsorge wäre ein Riester-Vertrag. Die Vorteile: Vater Staat bezahlt jährliche Zulagen, und zwar eine Grundzulage von 154 Euro, plus 185 Euro für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld. Ist das Kind 2008 oder später geboren, kassiert der Sparer sogar 300 Euro.

Für Riesterkunden, die neu hinzukommen, gibt es eine Einmalzahlung von 200 Euro, sofern sie im Jahr des Abschlusses am 1. Januar noch keine 25 Jahre alt sind. Der zu zahlende Eigenbeitrag ist festgelegt: 4 % vom Vorjahresbruttoeinkommen (inklusive der staatlichen Zulagen), er darf maximal jedoch 2100 Euro pro Jahr betragen, damit man die volle Förderung erhält. Nachteil von Riester-Verträgen: die Kapitalauszahlung bzw. Rente muss später voll versteuert werden.

Eine weitere Möglichkeit zur geförderten Altersvorsorge ist die Rürup-Rentenversicherung, bei der im Jahr 2010 bis 70 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden können; der Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozentpunkte bis zum Jahr 2025, in dem die 100 % erreicht werden. Zusammengerechnet mit den Beiträgen für berufsständische Versorgungszwecke und der gesetzlichen Rentenversicherung erkennt das Finanzamt insgesamt 20.000 Euro bei Alleinstehenden und 40.000 Euro bei Ehepaaren an. Der Nachteil: Ab 2040 beginnende Renten sind in voller Höhe zu versteuern.

Des Weiteren wird die betriebliche Altersvorsorge gefördert, darunter zum Beispiel Pensionsfonds, die Pensionskasse oder Direktversicherungen. Sozialabgabenfrei und steuerfrei sind, wenn der Chef direkt in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, also bis zu 2640 Euro. Nachteil: die Kapitalauszahlung bzw. Rente muss später bei der Auszahlung in voller Höhe versteuert werden, sofern die Beiträge vom Arbeitgeber steuerfrei vom Lohn eingezahlt wurden, es fallen dann auch Sozialabgaben an.

Zum Vergleich: bei einer Rentenversicherung ohne staatliche Förderung muss der Versicherte die Beiträge ohne Sozialabgabe- oder Steuerersparnis finanzieren, es bestehen keinerlei staatliche Zulagen. Wählt man später die Auszahlung als Rente, muss nur mit dem niedrigsten Ertragsanteil versteuert werden. Entscheidet man sich jedoch für eine Kapitalauszahlung, ist der Betrag zur Hälfte und nach Abzug der bereits gezahlten Beiträge mit dem jeweils individuellen Steuersatz zu versteuern, sofern die Auszahlung frühestens mit 60 erfolgt, der Vertrag älter als 12 Jahre ist und der Todesfallschutz min. 50 % beträgt.
 
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