Freitag, 25. April 2025

Hartz IV - Kontoauszüge bei Antrag

Wer Hartz IV oder auch ALG II beantragen will, der muss grundsätzlich auch seine gesamten Vermögensgegenstände offen legen. Das heißt, er muss sämtliche Sparguthaben usw. aufzeigen und auch welche Versicherungen er abgeschlossen hat und auf welche Versicherungssummen sich diese belaufen. Oftmals werden von den Antragstellern auch die Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate verlangt, anhand derer nachgewiesen werden soll, welche Einnahmen und Ausgaben die Antragsteller haben.

Doch hier geht vielen die staatliche Kontrolle zu weit, sie wollen lieber ihre Kontoauszüge für sich behalten. In diesen Fällen hat man als Antragsteller verschiedene Möglichkeiten. So kann man die Buchungen, die den Antrag selbst nicht betreffen, auch problemlos schwärzen. Bei der Antragstellung zu Hartz IV oder ALG II ist zwar eine Mitwirkungspflicht der Antragsteller gesetzlich vorgeschrieben, aber diese bezieht sich ausschließlich auf die Angaben, die für den Antrag auch von Bedeutung sind. Ausgaben für Waren, die bestellt wurden, müssen dabei nicht mit offen gelegt werden. So geht es die Behörden nichts an, welche Kleidung man sich kauft oder ähnliches. Diese Buchungen können im Kontoauszug auch problemlos geschwärzt werden, ohne dass die Behörden dafür mit Sanktionen drohen können.

Ebenfalls ist es möglich, seine Kontoauszüge nicht abzugeben. Es geht ohnehin meist nur darum, dass man die Kosten für Miete und Heizung nachweist, sowie das Einkommen beispielsweise aus einem Arbeitsverhältnis. Diese Positionen kann man aber auch anhand des Mietvertrages oder einer Bestätigung des Vermieters sowie durch einen bestehenden Arbeitsvertrag oder die Bestätigung des Arbeitgebers nachweisen. Ein Nachweis über die Kontoauszüge ist hier nicht zwingend gefordert. Auch verschiedene Gerichte befassen sich aktuell mit der Frage, ob die Kontoauszüge bei Beantragung von Hartz IV wirklich eingereicht werden müssen, oder ob es ausreicht, andere Belege für entstandene Kosten oder Einnahmen vorzuweisen. Auf derartige Urteile, die bereits gefällt wurden, kann man sich in der Regel auch beim eigenen ALG II Antrag berufen, ohne dass die Behörden dabei irgendwelche Einwände hervorbringen dürften.

Man sollte sich hier also gründlich informieren, bevor man die Kontoauszüge, auf denen ja jegliche Zahlungen vermerkt sind, die Vater Staat zum Teil auch nicht interessieren sollten, einfach an die Behörden weiter reicht. Mitunter fühlt man sich nicht nur wohler, wenn bestimmte Ausgaben geschwärzt wurden, sondern ist auch im Recht. Denn grundsätzlich gilt, dass man auch Sozialleistungen für eigens gewählte Zwecke ausgeben darf und hier der Staat keine Vorschriften machen darf. Besonders durch die massive Begutachtung von einigen Sachbearbeitern, was die Bestellung in erotischen Online Shops anging, wurden diese Regelungen auch von den Gerichten unterstützt.
 
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