Freitag, 25. April 2025

Verjährungsfristen von Forderungen

Unternehmen sollten ihre offenen Forderungen, also die gestellten Rechnungen stets im Auge behalten. Wird eine Rechnung nicht innerhalb des Zahlungsziels ausgeglichen, so kann es durchaus sinnvoll sein, den Kunden anzumahnen und damit das übliche Mahnverfahren auf den Weg zu bringen. Dabei sind insbesondere auch die Verjährungsfristen von Forderungen zu beachten. Die Regelverjährung, die für die meisten Verträge gilt, beträgt drei Jahre. Dabei wird jedoch erst ab dem Jahr nach Entstehen der Forderung gerechnet. Das heißt, eine Rechnung vom 14.06.2006 wird am 31.12.2009 verjähren. Stichtag ist dabei immer der 31.12. in dem dritten Jahr nach Entstehen der Forderung.

Diese Verjährungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Sie können allerdings gehemmt oder unterbrochen werden, wobei einfache Mahnungen hierfür allerdings nicht ausreichen. Damit eine Verjährung einer Forderung gehemmt werden kann, also aufgeschoben werden kann, muss schon das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, welches mit der Ausstellung des Mahnbescheids beginnt.

Wird dieser nicht beachtet, folgt sodann der Vollstreckungsbescheid und evtl. auch eine gerichtliche Verhandlung. In dieser Verhandlung wird der Schuldner dann zur Zahlung der Forderungen verurteilt, man erhält eine so genannte titulierte Forderung. Titulierte Forderungen, die mittels eines Urteils entstehen, verjähren dabei erst nach 30 Jahren. Das heißt für den Gläubiger, dass er innerhalb der nächsten 30 Jahre immer wieder überprüfen kann, ob der Schuldner nun etwas von der Forderung zahlen kann. Selbst wenn im Moment aufgrund eines zu geringen Einkommens usw. nicht vollstreckt werden kann, besteht die Möglichkeit zur Vollstreckung auch noch später. Sollte der Schuldner innerhalb der 30 Jahre ab der Urteilsverkündung einen gut bezahlten Job finden, im Lotto gewinnen oder eine Erbschaft erhalten, so kann der Gläubiger aus diesen Geldern auch vollstrecken und damit seine Forderungen eintreiben.

Besonders interessant sind diese Regelungen auch, wenn es um den Kindesunterhalt geht. Kann der unterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt für das Kind nicht bezahlen und wird ein Gerichtsurteil gegen diesen erwirkt, so können die Forderungen gegen ihn auch nach bis zu 30 Jahren noch eingetrieben werden. In der Regel muss das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahres diese Forderungen an den Elternteil aber selbst stellen und auch die Eintreibung überwachen bzw. beauftragen.

Die meisten der gerichtlich titulierten Forderungen werden dann auch an den Gerichtsvollzieher übergeben, der in regelmäßigen Abständen den Schuldner aufsucht und versucht, die offenen Forderungen zumindest teilweise einzutreiben. So muss sich der Gläubiger auch hier nicht näher mit dem ganzen Verfahren beschäftigen. Sollte der Schuldner etwas zahlen können, so wird dieses Geld durch den Gerichtsvollzieher eingetrieben und an den Gläubiger ausgezahlt.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^