Freitag, 25. April 2025

Die titulierte Forderung

Als Unternehmer wird man für geleistete Dienste und gelieferte Waren auch eine Rechnung stellen. Diese sollte in der Regel binnen des hier gesetzten Zahlungsziels auch entsprechend ausgeglichen werden. Geschieht dies nicht, wird der Unternehmer das Mahnverfahren einleiten, welches mit einfachen Mahnungen beginnt und schlussendlich im Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid endet.

Sollte eine Gerichtsverhandlung eingeleitet werden und es kommt zum Urteil dem Schulnder gegenüber, so hat das Unternehmen, also der Gläubiger damit auch eine titulierte Forderung erwirkt. Diese bietet einen entscheidenden Vorteil gegenüber einer nicht titulierten Forderung - und zwar den der Verjährung. Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Wurde der Schuldner also zur Zahlung verurteilt und kann beispielsweise auch der Gerichtsvollzieher zur Zeit nichts bei ihm pfänden, so kann dies nachgeholt werden, sobald der Schuldner wieder zu Geld gekommen ist. Erst nach Ablauf von 30 Jahren ist die Forderung uneinbringlich geworden und kann nicht mehr vollstreckt werden.

Nicht nur Unternehmen machen von dieser titulierten Forderung Gebrauch, um so langfristig ihre Rechte zu sichern, auch im privaten Bereich machen solche titulierten Forderungen durchaus Sinn. So etwa, wenn der Kindesunterhalt vom Vater nicht gezahlt wird oder dieser nicht zahlen kann. Sollte der Vater zur Zahlung verurteilt werden, handelt es sich auch hierbei um eine so genannte titulierte Forderung, die selbst vom erwachsenen Kind noch vollstreckt werden kann, auch wenn dieses wirtschaftlich bereits auf eigenen Beinen steht. Denn der einstige Unterhalt muss vom Vater auch entsprechend nachgezahlt werden.

Bevor eine Forderung aber tituliert wird, muss einiges an Vorarbeit geleistet werden. Das heißt, dass man hier erst einmal das langwierige Mahnverfahren durchführen muss – und zwar bis zum bitteren Ende, also bis vors Gericht. Erst nach erfolgter Urteilsverkündung verfügt man wirklich über eine titulierte Forderung. Den Titel sollte man nun nicht einfach in die Schublade stecken und dort verstauben lassen, sondern regelmäßig überprüfen lassen, ob der Schuldner nicht mittlerweile zahlen kann. Selbst wenn nur kleine Raten der Gesamtschuld abgetragen werden können, hilft dies dem Gläubiger oft schon weiter. Am besten beauftragt man den Gerichtsvollzieher mit der regelmäßigen Überprüfung des Schuldners und der (stückweisen) Eintreibung der Forderung.

So muss man sich selbst nicht kümmern und erhält einen Teilbetrag, sobald der Schuldner auch nur irgendwelche Einkünfte vorweist und diesen zahlen kann. Somit sind Gläubiger auf der sicheren Seite, wenn sie ihre Forderungen titulieren lassen, da sie auch noch Jahre nach der entstandenen Forderung diese eintreiben können und sie nicht einfach abschreiben müssen.
 
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