Freitag, 29. März 2024

Verjährung von Forderungen

Wer gewerbsmäßig tätig ist, wird auch regelmäßig Rechnungen über die erbrachten Dienstleistungen oder die gelieferten Waren stellen. Werden diese Forderungen, die der Unternehmer gegen seine Kunden hat, nicht innerhalb der geforderten Fristen bezahlt, so kommt es unweigerlich auch zur Einleitung des Mahnverfahrens.

Zunächst wird der Unternehmer mit außergerichtlichen Mahnungen beginnen, seine Forderungen einzutreiben. Doch allzu lange sollte man hier nicht warten, sondern spätestens nach der dritten Mahnung einen Mahnbescheid erstellen. Denn, was viele nicht wissen, die Forderungen verjähren recht schnell. In der Regel etwa drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, jeweils zum 31.12. des Jahres. Die Verjährung der Forderungen kann nur durch Hemmung oder Unterbrechung vermieden werden. Diese wird aber mit den einfachen Mahnungen nicht erreicht, sondern erst mit einem gerichtlichen Mahnbescheid. Auch wenn Schuldner und Gläubiger miteinander in Verhandlungen stehen, wird die Verjährung der Forderungen unterbrochen. Kommt es zum Schuldeingeständnis, sprich zur Anerkennung der Forderungen durch den Schuldner, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen.

Grundsätzlich sind aber Unternehmer jeder Sparte angehalten, effektiv zu mahnen und ihre Forderungen entsprechend einzutreiben, um auch auf Dauer überleben zu können. Nur wer regelmäßig mahnt und sich um ein effektive Forderungsmanagement kümmert, kann sich vor der Verjährung und damit auch vor dem Verlust von Forderungen schützen. Wer sich selbst nicht um das Eintreiben der Forderungen kümmern will, kann diese Aufgabe auch auslagern. Inkassounternehmen und Rechtsanwälte übernehmen diese Aufgaben bereits heute sehr häufig und verdienen damit ihr Geld.

Grundsätzlich sind auch die Unternehmen angehalten, sich über die Verjährungsfristen, die für die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gelten, gründlich zu informieren. Denn je nach Branche kommen auch unterschiedliche Verjährungsfristen in Betracht. Bei Rechten an Grundstücken betragen diese 10 Jahre, bei titulierten, vollstreckbaren Titeln gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, bei einfachen Rechnungen sind es eben nur drei Jahre. Hier gilt es, sich zu informieren und auch entsprechend der erhaltenen Informationen zu handeln. Denn nur, wenn die Forderungen nicht verjähren, kann man sie noch eintreiben.

In allen anderen Fällen müssen diese abgeschrieben werden, was sich wohl kein Unternehmen heutzutage mehr leisten kann. Insofern ist hier immer besondere Obacht zu geben, damit man nicht eines Tages sein Unternehmen schließen muss, weil man sich zu wenig um die fristgemäße Eintreibung der offenen Forderungen gekümmert hat. Denn schnell kann dies auch das Aus für ein Unternehmen bedeuten, weil es auch auf die pünktliche Zahlung der Kunden angewiesen ist.
 
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