Samstag, 27. Juli 2024

Finanzamt - Einkommensteuer bezahlen

Wer beim Finanzamt Einkommensteuer bezahlen muss und wer nicht, das ergibt sich aus den Einkunftsarten. Bei einem Einkommen, das ausschließlich aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erzielt wird, muss lediglich die Lohnsteuer gezahlt werden. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus einer gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit werden dagegen mit der Einkommensteuer besteuert. Das heißt, diese Personengruppen müssen die Einkommensteuer ans Finanzamt bezahlen. Dabei sind genaue Fristen und Regelungen einzuhalten.

Die Steuererklärung muss bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft binnen drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres erfolgen, was durchaus vom Kalenderjahr abweichen kann. Bei Selbstständigen und Freiberuflern gelten die üblichen Fristen bis zum 31.05. des Folgejahres. Sollte ein Steuerberater eingeschaltet werden, kann die Steuererklärung auch bis zum 31.12. des Folgejahres eingereicht werden, eine Verlängerung bis zum 28.02. des übernächsten Jahres ist in diesem Fall auf Antrag möglich. Aus der Steuererklärung errechnet das Finanzamt den erzielten Gewinn, der gleichzeitig das zu versteuernde Einkommen darstellt. Davon müssen die üblichen Pauschalen, wie Werbungskosten und Beiträge zur Altersvorsorge noch abgezogen werden, um das tatsächlich zu versteuernde Einkommen zu erhalten. Auf dessen Grundlage wird dann die anfallende Einkommensteuer errechnet, die zu festen Terminen gezahlt werden muss. Eine sich ergebende Nachzahlung kann in Raten gezahlt werden, sofern die Steuererklärung rechtzeitig eingegangen ist. Andernfalls wird die Nachzahlung zum nächsten regulären Fälligkeitstermin in voller Höhe fällig. Die Zahlung der Einkommensteuer ans Finanzamt erfolgt bei Freiberuflern und Selbstständigen jeweils quartalsweise, das bedeutet alle drei Monate ist eine so genannte Vorauszahlung zu zahlen.

Diese ergibt sich aus der letzten Steuerzahlung und teilt sich dabei auf vier Zahlungstermine auf. Die Zahlungstermine fallen dabei grundsätzlich auf den 10.03, den 10.06, den 10.09 und den 10.12. des Jahres. Die Zahlungen werden als Vorauszahlung für das aktuelle Steuerjahr angerechnet, verringern also die zu zahlende Steuerlast, die bei der Steuererklärung errechnet wird, da bereits ein Teil der Steuern entrichtet wurde.
 
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