Freitag, 14. Februar 2025
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Ist eine Mahnung per E-Mail gültig?
Jedes Unternehmen muss regelmäßig mahnen, um seine offenen Forderungen einzutreiben. Dabei versucht man natürlich, dem Geld, welchem man hinterher laufen muss, nicht noch weiteres Geld nach zu werfen. Kein Wunder, dass da über Mittel und Wege nachgedacht wird, um auch beim Versenden der Mahnungen Kosten einsparen zu können. Zunehmend beliebt wird dabei das Senden von Mahnungen via E-Mail. Doch haben diese auch einen Bestand vor Gericht?Zunächst einmal muss man hierfür das Gesetz kennen. Laut diesem gibt es keinerlei Formvorschriften für Mahnungen. Das heißt, sie können per Mail, Fax, Post oder auch mündlich ausgesprochen werden. Sollte man eine Mahnung nun jedoch per Mail verschicken, ist es ratsam, diese als PDF Datei anzuhängen.
Vor Gericht wird eine solche Mahnung aber kaum Bestand haben, da man hier keinen eindeutigen Zustellbeweis hat. Man kann sich zwar eine Empfangs- oder Lesebestätigung zusenden lassen, doch auch diese wird in der Regel von Gerichten nicht anerkannt. Hierfür eignet sich eher eine gefaxte Mahnung, die mit eine Sendebericht versehen wird. Dann liegt nämlich die Beweislast, dass die Mahnung auch zugestellt wurde, nicht mehr länger beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Kann dieser das zum Sendebericht gehörende Schreiben nicht vorlegen, gehen Richter regelmäßig von einer korrekten Zustellung aus.
Ebenfalls lohnt es nicht, eine Mahnung per Einschreiben zu versenden. Denn auch hier kann man nicht beweisen, dass sich in dem zugestellten Brief tatsächlich eine Mahnung und nicht irgendein anderes Schriftstück befunden hat.
Will man die Zustellung einer Mahnung eindeutig nachweisen, hilft es nur, diese vom Gerichtsvollzieher überbringen zu lassen, den oben genannten Sendebericht des Faxes vorlegen zu können oder aber die Mahnung eigenhändig in den Briefkasten des Schuldners einzulegen. Hierfür sollte man jedoch in jedem Fall einige Zeugen mitnehmen, die das Einwerfen bezeugen können. Diesen sollte man zudem eine Kopie der Mahnung übergeben, damit sie auch nach Monaten, denn vorher erfolgt in der Regel keine Aussage vor Gericht, noch wissen, worum es in dem betreffenden Fall ging.
Die Mahnung per E-Mail ist damit also grundsätzlich möglich, wird im Ernstfall jedoch häufig als nicht zugestellt angesehen. Denn einen eindeutigen Beweis hierfür gibt es ja in der Regel kaum oder auch gar nicht. Deshalb sollte man eine E-Mail Zustellung nur als zweite Wahl ansehen. Diese kann zum Beispiel zusätzlich zur herkömmlichen Zustellung der Mahnung erfolgen, um so deutlich bessere Chancen zu haben, eine Mahnung auch durchsetzen zu können. Allerdings ist es möglich, die Mahnung per E-Mail über spezielle Anbieter zu versenden, wo sie dann in der Regel auch Gültigkeit hat.
Vor Gericht wird eine solche Mahnung aber kaum Bestand haben, da man hier keinen eindeutigen Zustellbeweis hat. Man kann sich zwar eine Empfangs- oder Lesebestätigung zusenden lassen, doch auch diese wird in der Regel von Gerichten nicht anerkannt. Hierfür eignet sich eher eine gefaxte Mahnung, die mit eine Sendebericht versehen wird. Dann liegt nämlich die Beweislast, dass die Mahnung auch zugestellt wurde, nicht mehr länger beim Gläubiger, sondern beim Schuldner. Kann dieser das zum Sendebericht gehörende Schreiben nicht vorlegen, gehen Richter regelmäßig von einer korrekten Zustellung aus.
Ebenfalls lohnt es nicht, eine Mahnung per Einschreiben zu versenden. Denn auch hier kann man nicht beweisen, dass sich in dem zugestellten Brief tatsächlich eine Mahnung und nicht irgendein anderes Schriftstück befunden hat.
Will man die Zustellung einer Mahnung eindeutig nachweisen, hilft es nur, diese vom Gerichtsvollzieher überbringen zu lassen, den oben genannten Sendebericht des Faxes vorlegen zu können oder aber die Mahnung eigenhändig in den Briefkasten des Schuldners einzulegen. Hierfür sollte man jedoch in jedem Fall einige Zeugen mitnehmen, die das Einwerfen bezeugen können. Diesen sollte man zudem eine Kopie der Mahnung übergeben, damit sie auch nach Monaten, denn vorher erfolgt in der Regel keine Aussage vor Gericht, noch wissen, worum es in dem betreffenden Fall ging.
Die Mahnung per E-Mail ist damit also grundsätzlich möglich, wird im Ernstfall jedoch häufig als nicht zugestellt angesehen. Denn einen eindeutigen Beweis hierfür gibt es ja in der Regel kaum oder auch gar nicht. Deshalb sollte man eine E-Mail Zustellung nur als zweite Wahl ansehen. Diese kann zum Beispiel zusätzlich zur herkömmlichen Zustellung der Mahnung erfolgen, um so deutlich bessere Chancen zu haben, eine Mahnung auch durchsetzen zu können. Allerdings ist es möglich, die Mahnung per E-Mail über spezielle Anbieter zu versenden, wo sie dann in der Regel auch Gültigkeit hat.
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