Freitag, 25. April 2025

1. Mahnung erhalten

Was passiert eigentlich, wenn man sich einen Wunsch erfüllen und etwas kaufen will? Richtig, man muss es auch bezahlen. Entweder erfolgt die Zahlung bar im Geschäft oder man erhält eine Rechnung. Im Online Handel sind zudem Vorkasse und Nachnahme Zahlungen möglich.

Erhält man hingegen eine Rechnung, wird in dieser genau aufgeführt, worauf sie sich bezieht, welchen Betrag man zahlen muss und bis wann dieser zu zahlen ist. Zusätzlich sind auch die Bankdaten des Verkäufers auf dieser vermerkt, oftmals ist auch noch ein Überweisungsschein mit beigefügt, sodass man hier auch problemlos die Überweisung tätigen kann. Doch oft genug kommt es vor, dass die Kunden einfach vergessen, die Rechnung zu begleichen.

In der Hektik des Alltags kann dies durchaus schon einmal passieren. Das sehen die Unternehmen auch nicht anders. Sollte die Zahlungsfrist verstrichen sein, erhält man deshalb eine Zahlungserinnerung, oder auch 1. Mahnung genannt. Da aber letzterer Begriff einen negativen Touch hat, überschreiben die Unternehmen ein solches Schriftstück doch eher mit dem Begriff Zahlungserinnerung. Dies geschieht aus taktischen Gründen, denn mit einer sofortigen Mahnung könnte man einen Kunden auch schnell vergraulen. Und schließlich kann die Rechnung wirklich einmal übersehen worden sein oder sie ist auf dem Postwege verloren gegangen.

Hat man nun also eine solche 1. Mahnung oder Zahlungserinnerung erhalten, gilt es zunächst, zu prüfen, ob diese Rechnung, die hier angemahnt wird, überhaupt vorhanden ist. Danach folgt die Prüfung, ob man die berechneten Waren und Dienstleistungen auch erhalten hat. Ist beides der Fall, so sollte man die Rechnung schnellstens begleichen, um sich weiteren Ärger zu sparen.

Ist die Rechnung nicht angekommen, hilft oft ein kurzer Anruf bei dem Unternehmen, dass dieses die Rechnung doch nochmals zustellen sollte. Denn auch bei privaten Unterlagen gilt eine der goldenen Regeln für die Buchhaltung – keine Buchung ohne Beleg.

Sollte man die Waren und Dienstleistungen, die mit der Rechnung berechnet wurden nicht erhalten haben, oder liegt hierbei ein Fehler in der Rechnungssumme vor, so sollte man sich ebenfalls mit dem Mahnenden auseinander setzen, um die Unklarheiten zu klären. Bei einer völligen Fehlstellung der Rechnung sollte man zudem der Mahnung mit einer entsprechenden Begründung widersprechen. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen.

Ist aber alles rechtens, man kann die Rechnung aufgrund eines finanziellen Engpasses jedoch nicht bezahlen, sollte man sich ebenfalls umgehend mit dem Rechnungssteller in Verbindung setzen. Ihm sollte die eigene Lage geschildert werden, sodass man gemeinsam nach Lösungen, wie etwa einer Ratenzahlung suchen kann. Je früher man sich mit den Unternehmen in Verbindung setzt und solche Engpässe darstellt, desto eher sind die Unternehmen auch bereit, noch einzulenken.

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