Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Umsatzsteuer bezahlen - welche Fristen gelten?
Jedes Unternehmen, das einen bestimmten jährlichen Umsatz übersteigt, wird heute auch zur Umsatzsteuer veranlagt. Dabei muss auf den Rechnungen an Kunden die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Diese wird vereinnahmt und muss an das Finanzamt abgeführt werden, sodass die Umsatzsteuer nur einen durchlaufenden Posten darstellt. Die Unternehmen werden also zum Beauftragten des Finanzamtes für die Einziehung der Umsatzsteuer.Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen der Ist-Versteuerung und der Soll-Versteuerung. Bei der Ist-Versteuerung, die viele Unternehmen gerne wählen, muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt abgeführt werden, wenn die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt wurden. Bei der Soll-Versteuerung hingegen muss die Umsatzsteuer, die auf den vergangenen Rechnungen ausgewiesen wurde, auch sofort beglichen werden, unabhängig davon, ob der Kunde bereits bezahlt hat, oder nicht. Können die Forderungen auch dauerhaft nicht beglichen, wurde die Umsatzsteuer mithin umsonst bezahlt, man kann sie sich erst sehr viel später vom Finanzamt zurück holen. Grundsätzlich sind bei der Umsatzsteuer auch Fristen einzuhalten.
Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die in der Regel monatlich erfolgt, ist dabei immer am 10. des Folgemonats. Bis zu diesem Tag muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingegangen sein. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 wurde diese Frist zur Zahlung auf 3 Tage herab gesetzt und ist somit am 13. des Monats fällig. Die Umsatzsteuer, die also im Juni vereinnahmt wurde, muss bis zum 10. Juli angemeldet worden und bis zum 13. Juli bezahlt worden sein. Ausnahmen gibt es bei der Dauerfristverlängerung. Beantragt man diese, kann man die Umsatzsteuervoranmeldung für den Juni bis zum 10. August abgeben, die Zahlung erfolgt zum 13. August. Für die Dauerfristverlängerung wird jedoch die monatliche Umsatzsteuerschuld geschätzt und aufgrund dieser Schätzung muss man 1/12 der gesamten Umsatzsteuer eines Jahres im Voraus bezahlen.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass man die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben kann. Dies muss ebenfalls gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dabei ist jedoch vielen Unternehmen die Belastung zu hoch, wenn sie auf einen Schlag die Umsatzsteuer von drei Monaten begleichen müssen, weshalb diese Variante nur selten gewählt wird.
Eine besondere Form von Unternehmen stellen die Kleingewerbetreibenden dar. Hier kann man beim Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragen. Dabei muss auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, andererseits kann man die gezahlte Umsatzsteuer für Einkäufe aber auch nicht zurück fordern. Auf jeder Rechnung muss darauf hingewiesen werden, dass man laut § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Für Unternehmen, die sehr viele Einkäufe haben, lohnt sich dies kaum, da sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht abziehen können. Zudem ist diese Variante nur bis zu bestimmten, recht geringen Umsatzgrößen möglich.
Die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, die in der Regel monatlich erfolgt, ist dabei immer am 10. des Folgemonats. Bis zu diesem Tag muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingegangen sein. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 wurde diese Frist zur Zahlung auf 3 Tage herab gesetzt und ist somit am 13. des Monats fällig. Die Umsatzsteuer, die also im Juni vereinnahmt wurde, muss bis zum 10. Juli angemeldet worden und bis zum 13. Juli bezahlt worden sein. Ausnahmen gibt es bei der Dauerfristverlängerung. Beantragt man diese, kann man die Umsatzsteuervoranmeldung für den Juni bis zum 10. August abgeben, die Zahlung erfolgt zum 13. August. Für die Dauerfristverlängerung wird jedoch die monatliche Umsatzsteuerschuld geschätzt und aufgrund dieser Schätzung muss man 1/12 der gesamten Umsatzsteuer eines Jahres im Voraus bezahlen.
Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass man die Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise abgeben kann. Dies muss ebenfalls gesondert beim Finanzamt beantragt werden. Dabei ist jedoch vielen Unternehmen die Belastung zu hoch, wenn sie auf einen Schlag die Umsatzsteuer von drei Monaten begleichen müssen, weshalb diese Variante nur selten gewählt wird.
Eine besondere Form von Unternehmen stellen die Kleingewerbetreibenden dar. Hier kann man beim Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht beantragen. Dabei muss auf den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, andererseits kann man die gezahlte Umsatzsteuer für Einkäufe aber auch nicht zurück fordern. Auf jeder Rechnung muss darauf hingewiesen werden, dass man laut § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Für Unternehmen, die sehr viele Einkäufe haben, lohnt sich dies kaum, da sie die gezahlte Umsatzsteuer nicht abziehen können. Zudem ist diese Variante nur bis zu bestimmten, recht geringen Umsatzgrößen möglich.
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