Montag, 9. Juni 2025
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Nach einer Mahnung die gesetzten Fristen überschreiten
Wer eine Mahnung erhält, weil er eine Rechnung nicht beglichen hat, der kann in dieser auch nachlesen, bis zu welcher Frist er nun aufgefordert wird, den Betrag auszugleichen. Dabei setzen Unternehmen heute meist Fristen um die zehn Tage für den Ausgleich der Rechnungen. Doch was passiert, werden diese Fristen überschritten?In einem solchen Fall folgt meist noch eine zweite oder dritte Mahnung. Mitunter kann es hierbei durchaus auch vorkommen, dass man Post von einem Inkassounternehmen erhält, da viele Unternehmen die Eintreibung ihrer Forderungen heute auch an Inkassounternehmen auslagern. Später folgt in der Regel der Mahnbescheid, danach der Vollstreckungsbescheid. Der Gerichtsvollzieher ist dann auch nicht mehr weit und wird schon bald beim jeweiligen Schuldner auftauchen. Dabei werden dann sämtliche Wertgegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden, gepfändet. In der Regel findet der Gerichtsvollzieher aber keine pfändbaren Gegenstände und muss unverrichteter Dinge wieder abziehen. Dann kommt es häufig zu einer Lohnpfändung.
Dabei wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, wie hoch die Schuld ist und welcher Betrag vom monatlichen Einkommen des Schuldners einbehalten und direkt an den Gläubiger weiter geleitet werden soll. Die Arbeitgeber verrechnen dann ebenfalls eine Gebühr für den Mehraufwand, den eine Lohnpfändung auch immer mit sich bringt, sodass das Einkommen des Schuldners noch weiter geschmälert wird. Für den Schuldner selbst ist die Lohnpfändung äußerst unangenehm, da man seinem Arbeitgeber ja nicht unbedingt eingestehen will, dass man Schulden hat.
Führt aber die Lohnpfändung zu nichts, weil das Einkommen zu gering ist oder der Schuldner keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht, kann auch eine Kontopfändung in Betracht gezogen werden. Dabei wird die Bank angewiesen, das Konto zu sperren. Es können keine Abbuchungen und Überweisungen mehr ausgeführt werden und auch der Schuldner kann keine Abhebung mehr durchführen. Obwohl er ein Guthaben auf dem Konto besitzt, kommt er an dieses nicht heran. Dafür muss er erst einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Spätestens jetzt sollte er sich aber mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und versuchen, eine Einigung mit diesem zu erzielen. Nur wenn dies gegeben ist, kann auch tatsächlich eine Kontosperrung wieder aufgehoben werden. Dabei wird dann meist die Ratenzahlung vereinbart, bei der der Schuldner einen Dauerauftrag auslöst, mit dem monatlich ein bestimmter Betrag an den Gläubiger gezahlt wird.
Sinnvoller und kostengünstiger ist es allerdings, sich bereits bei Eingang der Zahlungserinnerung, die mit der ersten Mahnung gleichzusetzen ist, mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Schildert man ihm die eigene finanzielle Situation, die es offensichtlich nicht zulässt, die Rechnung sofort in vollem Umfang zu bezahlen, kann oft noch eine gütliche Einigung erzielt werden. Allerdings auch nur dann, wenn man sich rechtzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung setzt.
Dabei wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, wie hoch die Schuld ist und welcher Betrag vom monatlichen Einkommen des Schuldners einbehalten und direkt an den Gläubiger weiter geleitet werden soll. Die Arbeitgeber verrechnen dann ebenfalls eine Gebühr für den Mehraufwand, den eine Lohnpfändung auch immer mit sich bringt, sodass das Einkommen des Schuldners noch weiter geschmälert wird. Für den Schuldner selbst ist die Lohnpfändung äußerst unangenehm, da man seinem Arbeitgeber ja nicht unbedingt eingestehen will, dass man Schulden hat.
Führt aber die Lohnpfändung zu nichts, weil das Einkommen zu gering ist oder der Schuldner keiner regelmäßigen Arbeit nachgeht, kann auch eine Kontopfändung in Betracht gezogen werden. Dabei wird die Bank angewiesen, das Konto zu sperren. Es können keine Abbuchungen und Überweisungen mehr ausgeführt werden und auch der Schuldner kann keine Abhebung mehr durchführen. Obwohl er ein Guthaben auf dem Konto besitzt, kommt er an dieses nicht heran. Dafür muss er erst einen Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht stellen. Spätestens jetzt sollte er sich aber mit dem Gläubiger in Verbindung setzen und versuchen, eine Einigung mit diesem zu erzielen. Nur wenn dies gegeben ist, kann auch tatsächlich eine Kontosperrung wieder aufgehoben werden. Dabei wird dann meist die Ratenzahlung vereinbart, bei der der Schuldner einen Dauerauftrag auslöst, mit dem monatlich ein bestimmter Betrag an den Gläubiger gezahlt wird.
Sinnvoller und kostengünstiger ist es allerdings, sich bereits bei Eingang der Zahlungserinnerung, die mit der ersten Mahnung gleichzusetzen ist, mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Schildert man ihm die eigene finanzielle Situation, die es offensichtlich nicht zulässt, die Rechnung sofort in vollem Umfang zu bezahlen, kann oft noch eine gütliche Einigung erzielt werden. Allerdings auch nur dann, wenn man sich rechtzeitig mit dem Gläubiger in Verbindung setzt.
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