Montag, 24. März 2025

Außergerichtliche Mahnung oder gerichtliche Mahnung?

Das Mahnwesen stellt eine der wichtigsten Aufgaben im Unternehmen dar, um sich selbst vor einer Zahlungsunfähigkeit zu schützen. Deshalb werden die Unternehmen hierin auch immer schärfer und führen das Mahnwesen konsequent durch. Sie haben dabei die Wahl zwischen einem außergerichtlichen und einem gerichtlichen Mahnverfahren.

Das Mahnverfahren beginnt jedoch in der Regel fast immer mit einem außergerichtlichen Mahnverfahren. Dabei wird es nötig, den Schuldner erst einmal in Verzug zu setzen. Dies geschieht mit Hilfe der ersten Mahnung oder Zahlungserinnerung. Diese kann sich ein Unternehmen nur dann sparen, wenn auf der Rechnung eine Fälligkeit eingetragen wird, die eindeutig nach dem Kalender bestimmbar ist. Denn dann kommt der Schuldner automatisch in Verzug, sobald dieses Datum erreicht ist.

Das außergerichtliche Mahnverfahren beginnt also in der Regel mit der ersten Mahnung, setzt sich dann fort über die zweite, zum Teil auch dritte Mahnung. Mitunter wird auch ein Inkasso Dienst eingeschaltet, der nochmals sein Glück außergerichtlich versucht. Hilft dies alles nichts und die Forderungen werden immer noch nicht ausgeglichen, so führt wohl kaum ein Weg daran vorbei, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Dieses wird eingeläutet mit dem Mahnbescheid. Das Formular kann man im Schreibwarenhandel erstehen oder auch direkt beim zuständigen Gericht anfordern. Dabei muss eingetragen werden, welche Schuld besteht, also die Höhe des Rechnungsbetrages, das Datum der Rechnungen und die Anschrift des Schuldners.

Die Kosten für den Mahnbescheid muss der Gläubiger dann erst einmal vorstrecken. In der Regel kann er dann aber auch diese Kosten vom Schuldner zurück verlangen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Hierfür besteht beim Mahnbescheid noch kein Bedarf. Wenn der Schuldner jedoch auch auf den Mahnbescheid nicht reagiert, folgt der Vollstreckungsbescheid. Nun hat der Schuldner nochmals die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen diesen einzulegen. Tut er dies nicht, kann es zur Vollstreckung kommen. Das heißt, der Gerichtsvollzieher kann sämtliche verwertbaren Gegenstände auch entsprechend pfänden.

Sollte der Schuldner hingegen widersprechen, so kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem dann eindeutig geklärt wird, ob der Schuldner zahlen muss oder nicht. Der Gläubiger erhält einen vollstreckbaren Titel, wenn er im Recht ist und kann diesen dann entsprechend über viele Jahre hinweg verwerten. Die Kosten für das gesamte Verfahren und die voran gegangenen Mahnungen und Mahn- und Vollstreckungsbescheid hingegen werden dann in der Regel ebenfalls dem Schuldner auferlegt. Für den Gläubiger ist das Verfahren, sofern er im Recht ist, also kostenfrei. Allerdings bleibt fraglich, ob der Schuldner die Beträge auch zahlen kann. Denn oft ist dies nicht der Fall und der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten sitzen.
 
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