Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Unterschied zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung
Sobald man als Unternehmer eine Leistung erbracht hat, will man für diese auch bezahlt werden. Schließlich arbeitet man ja nicht zum Spaß, sondern weil man damit seinen Lebensunterhalt finanzieren muss. Deshalb sollte man auch ein kosequentes Mahnwesen im eigenen Unternehmen führen. Auf dieses zu verzichten, um Kunden nicht zu vergraulen, macht hingegen einen unprofessionellen Eindruck und wird von den Schuldnern nicht gedankt.Deshalb ist es wichtig, seine Kunden so schnell als möglich in Verzug zu setzen. An erster Stelle ist dabei in der Rechnung eine genaue Fälligkeit des Betrages zu setzen. Diese sollte in jedem Fall nach dem Kalender bestimmt werden können. So ist nämlich keine Mahnung erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Ist ein solcher nach dem Kalender bestimmbarer Tag nicht auf der Rechnung angegeben, muss man den Schuldner erst mit einer Mahnung in Verzug setzen.
Häufig wird diese erste Mahnung dabei dann als Zahlungserinnerung bezeichnet, um dem Ganzen den negativen Hauch, den das Wort Mahnung stets mit sich bringt, zu nehmen. Dennoch stellt auch die Zahlungserinnerung eine Mahnung dar. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Grunde nur im Begriff. Kann der Kunde erst durch die Mahnung oder Zahlungserinnerung in Verzug gesetzt werden, so dürfen für diese auch noch keine Mahngebühren erhoben werden. Die erste Mahnung kann nur dann mit Gebühren belegt werden, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, was durch ein eindeutiges Datum auf der Rechnung so anzusehen ist.
Man sieht also, einen großen Unterschied findet man heute nicht mehr zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung. Dieser liegt rein in den Kosten und Gebühren die darin verlangt werden dürfen. Viele Unternehmen bezeichnen auch eine zweite Mahnung noch als Zahlungserinnerung. Dies geschieht einfach, um den Kunden nicht zu stark abzuschrecken. Dennoch kann man bei einer zweiten Zahlungserinnerung auch eine Mahngebühr verlangen. Denn der Schuldner befindet sich durch die voran gegangene Erinnerung ja bereits im Verzug und muss nun auch die Kosten für die Eintreibung der Forderungen zahlen, die dem Unternehmen nun einmal entstanden sind.
Die Unternehmen sollten dabei darauf achten, nicht zu lange zu mahnen. Leider gibt es immer noch einige Firmen, die eine erste, zweite, dritte und letzte Mahnung schicken. Doch die letzte Mahnung ist dann eben nicht die letzte Mahnung, sondern wird alle 14 Tage erneut als letzte Mahnung bezeichnet, verschickt. Die Kunden verlieren dabei jeglichen Respekt vor dem Unternehmen und gehen davon aus, dass das Spielchen ja noch lange so weiter gehen wird. Deshalb sehen sie es gar nicht ein, solche Zahlungen überhaupt zu leisten.
Häufig wird diese erste Mahnung dabei dann als Zahlungserinnerung bezeichnet, um dem Ganzen den negativen Hauch, den das Wort Mahnung stets mit sich bringt, zu nehmen. Dennoch stellt auch die Zahlungserinnerung eine Mahnung dar. Der Unterschied zwischen beiden liegt im Grunde nur im Begriff. Kann der Kunde erst durch die Mahnung oder Zahlungserinnerung in Verzug gesetzt werden, so dürfen für diese auch noch keine Mahngebühren erhoben werden. Die erste Mahnung kann nur dann mit Gebühren belegt werden, wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befindet, was durch ein eindeutiges Datum auf der Rechnung so anzusehen ist.
Man sieht also, einen großen Unterschied findet man heute nicht mehr zwischen Zahlungserinnerung und Mahnung. Dieser liegt rein in den Kosten und Gebühren die darin verlangt werden dürfen. Viele Unternehmen bezeichnen auch eine zweite Mahnung noch als Zahlungserinnerung. Dies geschieht einfach, um den Kunden nicht zu stark abzuschrecken. Dennoch kann man bei einer zweiten Zahlungserinnerung auch eine Mahngebühr verlangen. Denn der Schuldner befindet sich durch die voran gegangene Erinnerung ja bereits im Verzug und muss nun auch die Kosten für die Eintreibung der Forderungen zahlen, die dem Unternehmen nun einmal entstanden sind.
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