Sonntag, 2. April 2023

Übersicht GEZ Gebühren

Der so genannte Rundfunkgebührenstaatsvertrag bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung und den Einzug der Rundfunkgebühren. Ihre Höhe ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Somit sind bis auf einige Ausnahmen alle Bürger verpflichtet, Rundfunkgebühren für die Nutzung von Radio und Fernsehen zu entrichten.

Derzeit beträgt die monatliche Grundgebühr für ein Radio oder ein neuartiges Rundfunkgerät 5,52 €, das sind für drei Monate 16,56 €. Für ein Fernsehgerät und ein Radio oder neuartiges Rundfunkgerät beträgt die Gebühr im Monat 17,03 €, das sind für drei Monate 51,09 €. Der Verbraucher kann bei der Bezahlung der Gebühren zwischen der Zahlung mit Fälligkeit nach Gesetz und der Zahlung im Voraus für ein Quartal, ein halbes Jahr oder ein Jahr wählen.

Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt in der Mitte eines Zeitraums von drei Monaten, dieser Zeitpunkt muss nicht mit dem Kalendervierteljahr identisch sein. Ist beispielsweise der Zeitraum der Zahlung für die Monate April, Mai und Juni, so ist die Fälligkeit auf den 15. Mai festgelegt. Eine Bezahlung in monatlichen Abständen ist nicht vorgesehen.

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden nur auf einen entsprechenden Antrag gewährt, der an die Gebühreneinzugszentrale, als GEZ bekannt, zu richten ist. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte vorhanden sind und der Antragsteller zu einem bestimmten Personenkreis gehört. Dabei können der Haushaltsvorstand, dessen Ehepartner oder ein Angehöriger des Haushalts, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Befreiung vorliegt, befreit werden.

Dazu gehören Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) unter Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides, Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Vorlage des aktuellen Bescheides über den Grundsicherungsbezug, Bezieher von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge, dieser Personenkreis muss den aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen und den dazugehörigen Berechnungsbogen, aus dem hervorgeht, dass keine Zuschläge gezahlt werden.

Auch Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehen, können unter Vorlage des aktuellen Bescheides von der Gebührenpflicht befreit werden, ebenso die Empfänger von Ausbildungsförderung oder Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld. Dabei sind immer die jeweiligen aktuellen Bescheide mit einzureichen.

Gleichermaßen können auf Antrag auch blinde bzw. nicht nur vorübergehend sehbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 60% aufgrund der Sehbehinderung unter Vorlage des aktuellen Schwerbehindertenausweises oder mit einer Bescheinigung des Versorgungsamtes von der Gebührenzahlung befreit werden. Gleiches gilt für Gehörlose oder hörgeschädigte Personen, denen auch ein Hörgerät nicht hilft und für behinderte Personen, die dauerhaft mindestens zu 80% behindert sind und weitere ausgewählte Personen.

Eine rückwirkende Befreiung gibt es nicht. Die Befreiung beginnt im Folgemonat der Antragstellung.
 
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