Freitag, 25. April 2025
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Bei drohender Zwangsvollstreckung Ratenzahlung anbieten
Plötzliche Arbeitslosigkeit, Krankheit, zu viele Ausgaben, schnell kann man in die so genannte Schuldenfalle geraten. Dem Gläubiger werden private Probleme wenig interessieren, denn dieser möchte, dass seine Forderungen so schnell wie möglich beglichen werden. Aus Kulanz werden von den Gläubigern Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen versand, mit der Bitte und Aufforderung seine Verbindlichkeiten auszugleichen. Reagiert ein Schuldner darauf nicht, wird der Gläubiger mit einem gerichtlichen Mahnbescheid drohen. Der gerichtliche Mahnbescheid hat dann die Zwangsvollstreckung zur Folge.Bei einer drohenden Zwangsvollstreckung kann der Schuldner dem Gläubiger außergerichtlich noch die Ratenzahlung anbieten. Die Ratenzahlung muss allerdings im Verhältnis zu den ausstehenden Verbindlichkeiten stehen, das heißt, die Raten müssen so hoch sein, dass ein Ende der Laufzeit der Ratenzahlung absehbar ist.
Der Gläubiger ist berechtigt, dem Schuldner auf die Ratenzahlung Zinsen zu berechnen, in Höhe des marktüblichen Zinssatzes. Kommt so eine Einigung zustande, ist der Schuldner verpflichtet, den ausstehenden Betrag mit den vereinbarten Raten monatlich abzuzahlen. Es kann auch eine vierteljährliche Ratenzahlung vereinbart werden, wenn eine entsprechende Höhe der Raten ausgehandelt wird. Darüber hinaus kann der Gläubiger ebenso die Ratenzahlung ablehnen, wenn es zum Beispiel seine wirtschaftliche Situation erfordert, den Gesamtbetrag zu erhalten.
Die Folge einer Ablehnung ist dann die gerichtliche Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Wohnung des Schuldners zu betreten und nach pfändbaren Gegenständen und Bargeld zu suchen. Gelingt es dem Vollstreckungsbeamten nicht, pfändbare Gegenstände oder Bargeld zu finden, welche die Höhe der Verbindlichkeiten decken und kann der Schuldner dennoch nicht die Gesamtforderungen zahlen, wird der Gerichtsvollzieher die monatlichen Einnahmen sowie die Lebensverhältnisse prüfen, um feststellen zu können, ob keine Zahlung erfolgen kann oder ob sich dann doch die Möglichkeit der Ratenzahlung ergibt.
Auch hierbei ist die Höhe der monatlichen Ratenzahlung entscheidend, denn wenn die Raten so gering sind, dass ein Ende der Laufzeit nicht absehbar ist, wird auch der Gerichtsvollzieher keine Ratenzahlung vereinbaren. Die Kosten des Mahnverfahrens und die Kosten der Zwangsvollstreckung werden ebenfalls dem Schuldner auferlegt.
Dem Schuldner bleibt in der Folge dessen, nur die so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben. In der eidesstattlichen Versicherung muss dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und offiziell versichern, dass er Zahlungsunfähig ist und keinerlei Möglichkeiten hat, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Der Gläubiger bleibt in diesem Fall dann auf seinen Forderungen sitzen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, höhere Einnahmen sofort zu melden und dann gegebenenfalls seine Verbindlichkeiten später auszugleichen.
Der Gläubiger ist berechtigt, dem Schuldner auf die Ratenzahlung Zinsen zu berechnen, in Höhe des marktüblichen Zinssatzes. Kommt so eine Einigung zustande, ist der Schuldner verpflichtet, den ausstehenden Betrag mit den vereinbarten Raten monatlich abzuzahlen. Es kann auch eine vierteljährliche Ratenzahlung vereinbart werden, wenn eine entsprechende Höhe der Raten ausgehandelt wird. Darüber hinaus kann der Gläubiger ebenso die Ratenzahlung ablehnen, wenn es zum Beispiel seine wirtschaftliche Situation erfordert, den Gesamtbetrag zu erhalten.
Die Folge einer Ablehnung ist dann die gerichtliche Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Wohnung des Schuldners zu betreten und nach pfändbaren Gegenständen und Bargeld zu suchen. Gelingt es dem Vollstreckungsbeamten nicht, pfändbare Gegenstände oder Bargeld zu finden, welche die Höhe der Verbindlichkeiten decken und kann der Schuldner dennoch nicht die Gesamtforderungen zahlen, wird der Gerichtsvollzieher die monatlichen Einnahmen sowie die Lebensverhältnisse prüfen, um feststellen zu können, ob keine Zahlung erfolgen kann oder ob sich dann doch die Möglichkeit der Ratenzahlung ergibt.
Auch hierbei ist die Höhe der monatlichen Ratenzahlung entscheidend, denn wenn die Raten so gering sind, dass ein Ende der Laufzeit nicht absehbar ist, wird auch der Gerichtsvollzieher keine Ratenzahlung vereinbaren. Die Kosten des Mahnverfahrens und die Kosten der Zwangsvollstreckung werden ebenfalls dem Schuldner auferlegt.
Dem Schuldner bleibt in der Folge dessen, nur die so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben. In der eidesstattlichen Versicherung muss dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen und offiziell versichern, dass er Zahlungsunfähig ist und keinerlei Möglichkeiten hat, die ausstehenden Beträge zu zahlen. Der Gläubiger bleibt in diesem Fall dann auf seinen Forderungen sitzen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, höhere Einnahmen sofort zu melden und dann gegebenenfalls seine Verbindlichkeiten später auszugleichen.
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