Samstag, 5. Oktober 2024
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Heizung Kosten von der Steuer absetzen
Die Gerüchte, die aktuell wieder rund um das Steuerrecht im Umlauf sind, sind nahezu unglaublich. Was man da nicht alles von der Steuer absetzen kann, glaubt man diesen Aussagen, das grenzt schon fast an Wahnsinn. Doch schaut man sich die Gesetze einmal näher an, so kann man auch schnell erkennen, dass längst nicht alles abgesetzt werden kann, was man denkt.So heißt es immer wieder, dass die Kosten für die Heizung von der Steuer abgesetzt werden können. Doch dies ist so nicht richtig, denn der verbrauchte Brennstoff zum Beispiel kann in einer rein privat genutzten Wohnung nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das würde zwar eine erhebliche Erleichterung für den Steuerzahler bedeuten, doch hier spielt der Fiskus nun einmal nicht mit.
Allerdings kann man die Handwerker und deren Kosten für den Lohn und die Anfahrt von der Steuer absetzen, wenn diese die Heizungsanlage warten. Dies ist nicht nur für Eigenheimbesitzer möglich, sondern auch für Mieter. Wichtig ist dabei die Vorlage der Nebenkostenabrechnung beim Finanzamt. Dabei können auch Hausmeister Kosten, Kosten für die Gartenpflege und die Treppenhausbeleuchtung von der Steuer abgesetzt werden.
Sollte ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden sein, so sind auch die hierauf entfallenden Heizkosten steuerlich absetzbar. Allerdings sieht das Finanzamt nur noch in seltenen Fällen ein häusliches Arbeitszimmer als gegeben. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit muss in diesem stattfinden. Zwar haben Außendienst Mitarbeiter häufig keinen Arbeitsplatz im Unternehmen selbst, sodass sie ihre Abrechnungen und dergleichen zu Hause erledigen müssen, doch der Fiskus sieht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eben im Außendienst bei den Kunden vor Ort. Zudem muss das Arbeitszimmer räumlich von anderen Wohnbereichen getrennt sein, etwa durch eine Tür oder ähnliches. Weiterhin darf es sich hierbei nicht um ein Durchgangszimmer handeln, durch das jeder hindurch muss, um in andere Wohnbereiche zu gelangen.
Andernfalls kann man die Kosten für die Heizung in einer privat genutzten Wohnung nicht absetzen. Anders sieht es hingegen in einem betrieblich genutzten Büro aus. Hier können die Gesamtkosten, die für die Heizung und dergleichen anfallen direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und somit das Einkommen und gleichzeitig die Steuerlast des Unternehmens senken.
Grundsätzlich sollte man sich also aufgrund der teils doch recht schwierigen Rechtslage, die in diesem Bereich Gültigkeit hat, durch einen Fachmann wie den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Denn allzu oft werden hier kleinere oder größere Fehler gemacht und schon schmelzen die Steuervorteile dahin.
Allerdings kann man die Handwerker und deren Kosten für den Lohn und die Anfahrt von der Steuer absetzen, wenn diese die Heizungsanlage warten. Dies ist nicht nur für Eigenheimbesitzer möglich, sondern auch für Mieter. Wichtig ist dabei die Vorlage der Nebenkostenabrechnung beim Finanzamt. Dabei können auch Hausmeister Kosten, Kosten für die Gartenpflege und die Treppenhausbeleuchtung von der Steuer abgesetzt werden.
Sollte ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden sein, so sind auch die hierauf entfallenden Heizkosten steuerlich absetzbar. Allerdings sieht das Finanzamt nur noch in seltenen Fällen ein häusliches Arbeitszimmer als gegeben. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit muss in diesem stattfinden. Zwar haben Außendienst Mitarbeiter häufig keinen Arbeitsplatz im Unternehmen selbst, sodass sie ihre Abrechnungen und dergleichen zu Hause erledigen müssen, doch der Fiskus sieht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eben im Außendienst bei den Kunden vor Ort. Zudem muss das Arbeitszimmer räumlich von anderen Wohnbereichen getrennt sein, etwa durch eine Tür oder ähnliches. Weiterhin darf es sich hierbei nicht um ein Durchgangszimmer handeln, durch das jeder hindurch muss, um in andere Wohnbereiche zu gelangen.
Andernfalls kann man die Kosten für die Heizung in einer privat genutzten Wohnung nicht absetzen. Anders sieht es hingegen in einem betrieblich genutzten Büro aus. Hier können die Gesamtkosten, die für die Heizung und dergleichen anfallen direkt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und somit das Einkommen und gleichzeitig die Steuerlast des Unternehmens senken.
Grundsätzlich sollte man sich also aufgrund der teils doch recht schwierigen Rechtslage, die in diesem Bereich Gültigkeit hat, durch einen Fachmann wie den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Denn allzu oft werden hier kleinere oder größere Fehler gemacht und schon schmelzen die Steuervorteile dahin.
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