Samstag, 5. Oktober 2024

Das Arbeitszimmer absetzen

Immer mehr Menschen wollen ihr häusliches Arbeitszimmer auch von der Steuer absetzen. Dies war bis vor kurzem auch noch problemlos möglich, doch neue Regelungen im Steuerrecht haben hier klare Vorgaben festgelegt, mit denen es deutlich schwieriger wird, das häusliche Arbeitszimmer und dessen Kosten noch tatsächlich absetzen zu können. So müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit das Arbeitszimmer auch tatsächlich anerkannt wird.

So muss sich im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit abspielen. Dies ist aber nur in den seltensten Fällen gegeben. Außendienstler beispielsweise versuchen häufig, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen, da ihnen in der Firma kein eigener Arbeitsplatz bereitgestellt wird. Doch die Gerichte entscheiden anders – denn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sei hier bei den Kunden vor Ort und keinesfalls im häuslichen Arbeitszimmer.

Sollte die hauptsächliche Arbeit im Arbeitszimmer erfolgen, so sind noch weitere Bedingungen zu erfüllen, um die Kosten absetzen zu können. So muss das Arbeitszimmer ein einzelner, abgetrennter Raum sein. Wenn man sich also Schreibtisch und Co. ins Wohnzimmer stellt und eine Ecke als "Arbeitszimmer" nutzt, so ist die Bedingung nicht erfüllt, vielmehr muss es sich um einen gesonderten, abgetrennten Raum handeln. Dieser darf dann auch nicht als Durchgangszimmer fungieren. Das heißt, man darf das Arbeitszimmer nicht durchqueren müssen, um beispielsweise ins Schlafzimmer oder Wohnzimmer oder andere Wohnbereiche zu gelangen. Hier sind sich die Richter noch nicht ganz einig. Denn muss man das Arbeitszimmer durchqueren, um das Bad zu erreichen, gilt es nicht als Durchgangszimmer.

Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann man die Kosten für das Arbeitszimmer, wie anteilige Strom- und Heizkosten auch steuerlich geltend machen. Ferner können aber auch Einrichtungsgegenstände, wie der Schreibtisch, die Beleuchtung usw. von der Steuer abgesetzt werden. Grundsätzlich können hier Kosten bis zu 1250 Euro jährlich berücksichtigt werden. Alle darüber hinaus gehenden Kosten muss man eindeutig nachweisen und aufzeigen, dass diese auch tatsächlich beruflich bedingt sind.

Für Verbrauchsmaterialien wie Druckerpapier, Toner und dergleichen gelten dabei auch keine weiteren Beschränkungen. Bei Einrichtungsgegenständen, wie dem Schreibtisch, bei Hardware und dergleichen, deren Wert über 410 Euro liegt, muss man allerdings die Werte über die Nutzungsdauer hinweg abschreiben. Das heißt, es kann immer nur ein Teilbetrag über mehrere Jahre verteilt von der Steuer abgesetzt werden.

Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Selbstständigen und Unternehmen auch. Eine vollständige Absetzung im Jahr der Anschaffung ist hier also nicht möglich. Ebenfalls können Heiz- und Stromkosten sowie Wasserkosten nur anteilig im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche abgesetzt werden.
 
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