Mittwoch, 9. Oktober 2024

Entstehen bei einem Erbschein Kosten?

Jedes Mal, wenn ein naher Verwandter stirbt, ist die Trauer natürlich groß. Dennoch hat auch hier die Bürokratie zugeschlagen und die Hinterbliebenen müssen sich nicht nur mit ihrer Trauer auseinander setzen und die Beerdigung organisieren, sondern auch das Erbe des Verstorbenen will geregelt werden. Zum einen gibt es hierfür natürlich das Testament. Doch dieses alleine reicht nicht aus, um über das Erbe auch verfügen zu können. Hier benötigt man noch einen Erbschein.

Dieser muss von dem jeweiligen Erben oder auch einer Erbengemeinschaft beantragt werden. Zuständig für die Ausstellung des Erbscheins ist das Amtsgericht, welches für den Ort zuständig ist, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Gab es keinen Wohnsitz, so ist das Amtsgericht zuständig, an dessen Ort sich der Verstorbene zuletzt aufgehalten hat.

Der Erbschein stellt dabei ein Dokument dar, in dem ausgesagt wird, wer der Erbe ist und dass er über das Erbe verfügen darf, bzw. ob Verfügungsbeschränkungen über das Erbe bestehen. Dabei kann der Erbschein für einen Alleinerben oder als gemeinschaftlicher Erbschein für eine Erbenmehrheit ausgestellt werden. Jeder Miterbe kann aber auch einzeln einen Teilerbschein beantragen. Ebenfalls können mehrere Teilerbscheine in einem Gruppenerbschein zusammengefasst werden.

Das Nachlassgericht, welches den Erbschein ausstellt, und bei dem er auch beantragt werden muss, hängt immer auch von der Zuständigkeit des Amtsgerichtes ab. Hier können sich die Erben hinwenden, wobei sie Belege beibringen müssen, die die Verwandtschaft und damit das Recht auf das Erbe belegen. Ein Erbschein wird dabei grundsätzlich nur auf Antrag ausgestellt. Die Erben können sich dafür direkt an das Nachlassgericht wenden, was den Vorteil hat, dass hier nur die üblichen Gerichtskosten anfallen. Allerdings dauert es oft mehrere Monate bis der Erbschein dann auch ausgestellt wird.

Einfacher ist es deshalb, die Beantragung des Erbscheins durch einen Notar durchführen zu lassen. Dieser kostet zwar die normalen Notargebühren noch zusätzlich zu den Gerichtskosten, jedoch erfolgt die Ausstellung des Erbscheins dabei auch deutlich schneller.

Grundsätzlich muss ein Erbschein auch nur dann beantragt werden, wenn man das Erbe annehmen will. Handelt es sich hingegen nur um Schulden, so müssen die Erben keinen Erbschein beantragen und können das Erbe auf Wunsch auch ausschlagen. Dazu muss man aber wissen, dass man beim Ausschlagen des Erbes das gesamte Erbe ausschlägt. Wird also im Nachhinein bekannt, dass hier auch noch Vermögen vorhanden ist, so kann man dieses dann auch nicht mehr erhalten, sondern es fällt bei einem ausgeschlagenen Erbe dem Staat zu.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^