Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Telefon Kosten von der Steuer absetzen
In fast jedem Haushalt findet man heute einen Telefonanschluss und damit verbunden auch ein Telefon. Dies ist alleine schon für den Zugang zum Internet in jedem Fall notwendig. Oft genug müssen gerade Arbeitnehmer aber auch von zu Hause aus wichtige, dienstliche Telefonate führen, die einfach während der Arbeitszeit nicht mehr geschafft wurden. Auch Recherchen im Internet, die die Telefonrechnung erhöhen, werden oft von zu Hause aus durchgeführt, weil einfach auf der Arbeit zu wenig Zeit und Ruhe dafür ist. Nun stellt sich vielen natürlich die Frage, ob man denn diese Kosten nicht etwa von der Steuer absetzen könne, denn schließlich sind sie ja beruflich bedingt.Grundsätzlich ist diese Frage mit einem klaren Ja zu beantworten. Der Fiskus erkennt dienstliche Telefonkosten durchaus an. Allerdings nur, wenn diese auch glaubhaft nachgewiesen werden können. Dabei sollte man sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber über die berufliche Nutzung des privaten Telefonanschlusses ausstellen lassen, die man dann beim Finanzamt vorlegen kann. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, diese Bestätigung zu geben, so muss man die Kosten anderweitig nachweisen.
Hier lohnt es, eine Aufstellung zu machen. Diese Aufstellung muss für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erfolgen. Der Einzelverbindungsnachweis auf der Telefonrechnung kann hier die Arbeit deutlich erleichtern. Alle beruflich bedingten Telefonate müssen mit Datum, Zielperson, Grund des Anrufs, Dauer und Kosten dargestellt werden. Den Anteil der dienstlichen zu den privaten Telefonaten und die damit verbundenen Kosten stellt man dann prozentual dar. Wurde diese Aufstellung über mindestens drei Monate geführt, so erkennt das Finanzamt in der Regel den prozentualen Anteil an den Telefonkosten für den gesamten Veranlagungszeitraum ebenfalls an.
Anderenfalls kann man Telefonkosten nur pauschal von der Steuer absetzen. Hierbei wird eine Grundlage von 20 Prozent der Telefonkosten heran gezogen. Allerdings wird maximal ein Betrag von 20 Euro monatlich anerkannt, ohne dass ein gesonderter Nachweis erfolgen muss. Die Telefonkosten gelten bei den Arbeitnehmern dann als Werbungskosten und können demzufolge nur dann steuermindernd wirken, wenn die Summe der Werbungskosten den festgelegten Pauschbetrag überschreitet.
Selbstständige hingegen können Telefonkosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings auch nur in dem Fall, dass die Telefonkosten nicht im privaten Haushalt, sondern vielmehr im ausschließlich betrieblich genutzten Büro oder Lager anfallen. Hier werden die Telefonrechnungen einfach in die Buchhaltung mit aufgenommen und als betriebliche Kosten dargestellt. Zumeist kann der Unternehmer dann auch noch die Umsatzsteuer von seiner Steuerschuld abziehen, die sich aus der Umsatzsteuer ergibt. So verringern die Telefonkosten den Betriebsgewinn in vollem Umfang.
Hier lohnt es, eine Aufstellung zu machen. Diese Aufstellung muss für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erfolgen. Der Einzelverbindungsnachweis auf der Telefonrechnung kann hier die Arbeit deutlich erleichtern. Alle beruflich bedingten Telefonate müssen mit Datum, Zielperson, Grund des Anrufs, Dauer und Kosten dargestellt werden. Den Anteil der dienstlichen zu den privaten Telefonaten und die damit verbundenen Kosten stellt man dann prozentual dar. Wurde diese Aufstellung über mindestens drei Monate geführt, so erkennt das Finanzamt in der Regel den prozentualen Anteil an den Telefonkosten für den gesamten Veranlagungszeitraum ebenfalls an.
Anderenfalls kann man Telefonkosten nur pauschal von der Steuer absetzen. Hierbei wird eine Grundlage von 20 Prozent der Telefonkosten heran gezogen. Allerdings wird maximal ein Betrag von 20 Euro monatlich anerkannt, ohne dass ein gesonderter Nachweis erfolgen muss. Die Telefonkosten gelten bei den Arbeitnehmern dann als Werbungskosten und können demzufolge nur dann steuermindernd wirken, wenn die Summe der Werbungskosten den festgelegten Pauschbetrag überschreitet.
Selbstständige hingegen können Telefonkosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings auch nur in dem Fall, dass die Telefonkosten nicht im privaten Haushalt, sondern vielmehr im ausschließlich betrieblich genutzten Büro oder Lager anfallen. Hier werden die Telefonrechnungen einfach in die Buchhaltung mit aufgenommen und als betriebliche Kosten dargestellt. Zumeist kann der Unternehmer dann auch noch die Umsatzsteuer von seiner Steuerschuld abziehen, die sich aus der Umsatzsteuer ergibt. So verringern die Telefonkosten den Betriebsgewinn in vollem Umfang.
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