Dienstag, 15. Oktober 2024
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PKW Kosten von der Steuer absetzen
Das Auto ist heute für fast alle Menschen unverzichtbar. Längst benötigt man den fahrbaren Untersatz nicht mehr nur dann, wenn man auf dem Land wohnt. Nein, vielmehr kann man davon ausgehen, dass fast jeder Arbeitnehmer heute ein Auto benötigt, um zur Arbeit zu kommen.Kein Wunder, dass da auch einige Kosten von der Steuer absetzbar sind. Hierzu zählen vor allen Dingen die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Waren diese früher vom ersten Kilometer an für eine Strecke mit 0,30 Euro je Kilometer ansetzbar, wollte der Gesetzgeber dann Einsparungen erzielen. Seitdem ist die Pendlerpauschale, wie oben beschrieben, erst ab dem 21. Kilometer absetzbar. Hier sind jedoch aktuell noch einige Klagen offen, ob dies denn wirklich so rechtens sei. Es gilt also, abzuwarten, ob nicht diverse Gerichte gegen die Regelung entscheiden und die Pendlerpauschale wieder ab dem ersten Kilometer angesetzt werden darf. Dies ist natürlich in Anbetracht der enormen Spritpreise durchaus sinnvoll.
Aber nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit können abgesetzt werden. Sollte man auf einer dieser Fahrten beispielsweise einen Unfall verursachen oder in einen solchen verwickelt werden, so kann man auch die Kosten für die daraus resultierende Reparatur steuerlich geltend machen. Dies ist ebenfalls möglich, wenn während der Arbeitszeit ein Auto gestohlen wird. Arbeitet man bei einem Unternehmen in der Innenstadt, welches über keine eigenen Parkplätze verfügt, so muss man davon ausgehen, dass man den Wagen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellen muss. Die hier während der Arbeitszeit anfallenden Parkgebühren können dann ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Auch die Haftpflichtversicherung für den PKW findet bei der Steuererklärung Beachtung, da auch diese als Kosten für das Auto mit abgesetzt werden kann und somit die steuerliche Belastung des Einzelnen vermindert.
Für Selbstständige gelten dabei andere Regelungen. Gehört der PKW zum Betriebsvermögen, wird aber auch privat genutzt, kann man entweder ein Fahrtenbuch führen, in dem dann jede Fahrt aufgeführt werden muss, mit Dauer, Kilometern, Zweck und beruflichem oder privatem Anlass oder man wendet die Ein-Prozent-Regelung an. Bei dieser versteuert der Unternehmer, der das Auto auch privat nutzen darf (dies kann übrigens auch ein Außendienstler sein), ein Prozent des Listenpreises monatlich.
Die Kosten für Wartung, Reparaturen, Sprit oder Pflege des PKW können dann als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden und verringern somit den Gewinn und damit auch die Steuerlast des Unternehmens. Dabei können hier natürlich auch die notwendigen Versicherungsbeiträge für das Auto steuerlich mit berücksichtigt werden. In Anbetracht der sich ständig ändernden gesetzlichen Regelungen empfiehlt es sich von daher, die aktuellsten steuerlichen Rechtsprechungen beim Steuerberater oder dem Finanzamt zu erfragen.
Aber nicht nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit können abgesetzt werden. Sollte man auf einer dieser Fahrten beispielsweise einen Unfall verursachen oder in einen solchen verwickelt werden, so kann man auch die Kosten für die daraus resultierende Reparatur steuerlich geltend machen. Dies ist ebenfalls möglich, wenn während der Arbeitszeit ein Auto gestohlen wird. Arbeitet man bei einem Unternehmen in der Innenstadt, welches über keine eigenen Parkplätze verfügt, so muss man davon ausgehen, dass man den Wagen auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abstellen muss. Die hier während der Arbeitszeit anfallenden Parkgebühren können dann ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden.
Auch die Haftpflichtversicherung für den PKW findet bei der Steuererklärung Beachtung, da auch diese als Kosten für das Auto mit abgesetzt werden kann und somit die steuerliche Belastung des Einzelnen vermindert.
Für Selbstständige gelten dabei andere Regelungen. Gehört der PKW zum Betriebsvermögen, wird aber auch privat genutzt, kann man entweder ein Fahrtenbuch führen, in dem dann jede Fahrt aufgeführt werden muss, mit Dauer, Kilometern, Zweck und beruflichem oder privatem Anlass oder man wendet die Ein-Prozent-Regelung an. Bei dieser versteuert der Unternehmer, der das Auto auch privat nutzen darf (dies kann übrigens auch ein Außendienstler sein), ein Prozent des Listenpreises monatlich.
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