Mittwoch, 9. Oktober 2024

Bei einer Scheidung die Kosten bezahlen

Die Hochzeit ist der schönste Tag des Lebens. Doch leider kommt es immer häufiger bereits nach kurzen Zeiten der Ehe zu einer Scheidung. Sei es, weil man zu früh geheiratet hat oder sich einfach auseinander gelebt hat. Doch eine Scheidung kostet auch immer Geld, weshalb es wohl mittlerweile auch das Sprichwort gibt "man sollte erst heiraten, wenn das Geld für die Scheidung beisammen ist“. Doch welche Kosten fallen bei einem Scheidungsverfahren überhaupt an und kann man diese nicht vielleicht bei einer einvernehmlichen Trennung umgehen?

Grundsätzlich fallen hierbei nur Kosten für den Anwalt und das Gericht an. Ein Scheidungsantrag muss immer von einem Anwalt verfasst, unterzeichnet und bei Gericht eingereicht werden. Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung, so muss nur derjenige Partner einen Anwalt einschalten, der auch die Scheidung einreichen will. Der andere Partner kann der Scheidung selbst dann auch ohne Anwalt zustimmen. So kann man die Kosten des Scheidungsverfahrens deutlich verringern.

Die Kosten für den Anwalt und die Gerichtsgebühren sind dabei rechtlich sogar festgelegt und richten sich in jedem Fall nach dem zugrunde liegenden Streitwert. Dabei ermittelt sich der Streitwert wiederum aus dem Einkommen der beiden Ehepartner. Die Nettoeinkommen werden zugrunde gelegt und mit drei multipliziert, schon hat man den Streitwert. Anhand der Gebührentabellen kann man dann die Anwalts- und Gerichtskosten ablesen. Dabei werden von den Nettoeinkommen bestimmte Freibeträge, wie etwa für Kinder abgezogen. Kindergeld hingegen wirkt erhöhend auf das Einkommen. Bei Einnahmen aus Hartz IV eines Partners kann dieser sein Einkommen auf Null setzen, da Hartz IV nicht angerechnet wird. Der Mindeststreitwert wird dabei auf 2.000 Euro festgelegt.

Grundsätzlich kann bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung jeder der Partner einen eigenen Anwalt beauftragen. Dabei kann derjenige Partner, der über ein sehr geringes Einkommen verfügt, auch durchaus Prozesskostenhilfe beantragen. Dadurch verringern sich oftmals die Kosten des gesamten Scheidungsverfahrens. Zum Teil werden hier auch anteilige Gerichtskosten erlassen.

Die Beträge, die man für die Scheidung ausgegeben hat, kann man im jeweiligen Jahr dann auch steuerlich geltend machen. Dabei kann man aber nur einen Teil der Kosten absetzen, den Rest muss man selbst tragen. Wie hoch die selbst zu tragenden Gebühren dabei sind, das hängt immer vom Familienstand, Einkommen und der Steuerklasse des Steuerpflichtigen ab. In der Regel sind also anteilige Kosten zwischen einem und sieben Prozent der Gesamtkosten selbst zu tragen. Die steuerliche Geltendmachung solcher Kosten erfolgt dabei im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuererklärung.
 
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