Samstag, 5. Oktober 2024
Kategorien
Werbung
Kindergarten Kosten von der Steuer absetzen
Mehr Kinder braucht unser Land - so heißt es seit Jahr und Tag. Doch dank erheblicher Kosten und vergleichsweise geringer Beträge, die man für die Kinder absetzen kann, kam der Geburtenknick. Nun hat sich die Regierung seit 2006 dazu entschlossen, Familien mit Kindern besser zu stellen. So soll eine höhere Geburtenrate wieder angekurbelt werden.Dabei sieht das Gesetz vor, dass erhebliche Teile der Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden dürfen. So gelten für Paare, bei denen beide Elternteile berufstätig sind, sowie für alleinerziehende Berufstätige deutliche Erleichterungen. Kosten für die Kinderbetreuung können dabei zu zwei Drittel von der Steuer abgesetzt werden, maximal jedoch bis zu einem Betrag von 4.000 Euro jährlich. Dies gilt in oben genannten Fällen für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Das heißt, die Eltern müssen nur noch ein Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung selbst zahlen. Hat man also Kosten in Höhe von 6.000 Euro jährlich für die Kinderbetreuung, so kann man die vollen 4.000 Euro absetzen. Da jedoch die Kinderbetreuungskosten häufig unter den 4.000 Euro jährlich liegen, fällt auch der Eigenanteil der Kosten geringer aus. Denn bei 1.200 Euro Kosten können ebenfalls zwei Drittel, also 800 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Für all jene Personen, bei denen es nur einen Verdiener gibt, bzw. bei Alleinerziehenden, die ohne Job da stehen, können ebenfalls Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht werden. Dabei gilt die gleiche zwei Drittel Regelung wie oben, allerdings nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr. Dies liegt daran, dass in dieser Zeit auch die Gesellschaft einen Besuch des Kindergartens für angebracht und erwünscht hält und hierfür nun einmal Kosten anfallen. Diese sind in diesem Fall als Sonderausgaben, im obigen Fall als Werbungskosten anzusetzen.
Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob das Kind im Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut wird. Allerdings sollte man alle Rechnungen sammeln und diese nicht in bar zahlen. Die Überweisung ist hier die sinnvollere Alternative, was wohl einfach auch daran liegt, dass man damit einen besseren Nachweis dem Finanzamt gegenüber erbringen kann. Bei Barzahlungen, selbst wenn diese ordnungsgemäß quittiert werden, treten erfahrungsgemäß Probleme auf. Auch wenn die Oma auf das Kind aufpasst, kann man Kosten geltend machen, etwa die Kosten für die Taxifahrt zum Kinde oder ähnliches. Hier heißt es, Belege sammeln, was das Zeug hält, um diese dem Finanzamt dann entsprechend vorlegen zu können.
Der Staat erhofft sich durch die Regelungen eine Erleichterung für Familien aber auch einen Sinneswandel in der Gesellschaft, Kinder nach Möglichkeit in einen Kindergarten zu schicken, wo sie das soziale Miteinander erlernen können.
Das heißt, die Eltern müssen nur noch ein Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung selbst zahlen. Hat man also Kosten in Höhe von 6.000 Euro jährlich für die Kinderbetreuung, so kann man die vollen 4.000 Euro absetzen. Da jedoch die Kinderbetreuungskosten häufig unter den 4.000 Euro jährlich liegen, fällt auch der Eigenanteil der Kosten geringer aus. Denn bei 1.200 Euro Kosten können ebenfalls zwei Drittel, also 800 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Für all jene Personen, bei denen es nur einen Verdiener gibt, bzw. bei Alleinerziehenden, die ohne Job da stehen, können ebenfalls Kinderbetreuungskosten in Abzug gebracht werden. Dabei gilt die gleiche zwei Drittel Regelung wie oben, allerdings nur für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr. Dies liegt daran, dass in dieser Zeit auch die Gesellschaft einen Besuch des Kindergartens für angebracht und erwünscht hält und hierfür nun einmal Kosten anfallen. Diese sind in diesem Fall als Sonderausgaben, im obigen Fall als Werbungskosten anzusetzen.
Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob das Kind im Kindergarten oder von einer Tagesmutter betreut wird. Allerdings sollte man alle Rechnungen sammeln und diese nicht in bar zahlen. Die Überweisung ist hier die sinnvollere Alternative, was wohl einfach auch daran liegt, dass man damit einen besseren Nachweis dem Finanzamt gegenüber erbringen kann. Bei Barzahlungen, selbst wenn diese ordnungsgemäß quittiert werden, treten erfahrungsgemäß Probleme auf. Auch wenn die Oma auf das Kind aufpasst, kann man Kosten geltend machen, etwa die Kosten für die Taxifahrt zum Kinde oder ähnliches. Hier heißt es, Belege sammeln, was das Zeug hält, um diese dem Finanzamt dann entsprechend vorlegen zu können.
Der Staat erhofft sich durch die Regelungen eine Erleichterung für Familien aber auch einen Sinneswandel in der Gesellschaft, Kinder nach Möglichkeit in einen Kindergarten zu schicken, wo sie das soziale Miteinander erlernen können.
Gesamtnote 2.3 von insgesamt 9 Bewertungen.
Weiteres in Kategorie Geld
Webtipp
Diskutieren rund um Finanzen und Geld bei Thema-Finanzen.de Die neuesten Beiträge im Forum.
Die neuesten Artikel in Kategorie Geld
- Was bei Investments in Ethereum beachten?
- Bitcoin kaufen: Tipps und Tricks
- Yahoo bringt eigene Kryptobörse an den Start
- Berechnung und Beantragung von Hinterbliebenenren
- Was ist ein Gefälligkeitsschaden in der Haftpflic
Am besten bewertete Artikel in Kategorie Geld
- Mit der EC Karte eine Zahlung leisten
- Telefonrechnung nicht bezahlt
- Zu Geld kommen - welche Möglichkeiten habe ich?
- Steuern im Ausland - so viel zahlt man außerhalb
- Anleitung - eine GuV Rechnung erstellen
- Mit dem PC Geld verdienen
- Bei der Insolvenz - welche Fristen gelten?
- Von der GEZ eine Mahnung erhalten
- Inkasso wurde ohne Mahnung eingeschaltet
- Inkasso Kosten und Gebühren
- Informationen über dynamische Rente
- Bei Zahlung der Umsatzsteuer die Frist überschrei
- Bargeld in die Schweiz mitnehmen
- Als Student mehr Geld bekommen - Zuschüsse und Fö
- Steuern sparen als Angestellter
Werbung
^