Freitag, 19. April 2024

Was sind umlagefähige Kosten?

Von den so genannten umlagefähigen Kosten ist fast immer im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung die Rede. Die Betriebskosten oder auch Nebenkosten werden dabei zunehmend häufiger als zweite Miete bezeichnet, was aufgrund von deren Höhe auch gar nicht einmal so falsch ist. Doch viele Nebenkostenabrechnungen weisen auch erhebliche Fehler auf, die oft zu Ungunsten der Mieter entstehen. Deshalb sollte man seine Nebenkostenabrechnungen auch regelmäßig prüfen bzw. prüfen lassen. Denn nicht alle Kosten, die der Vermieter gerne ersetzt hätte, sind auch auf die Mieter umlagefähig.

Zu den umlagefähigen Kosten gehören aber vor allen Dingen die Grundsteuer eines Hauses, die Kosten für die Wasserversorgung. Hier zählen auch Mietkosten und Wartung für die Wasserzähler mit hinein. Bei der Entwässerung fallen ebenfalls Kosten an, die auf die einzelnen Mieter umgelegt werden können. Gleiches gilt für die Heizung, dabei sind die Kosten für die Eichung, die Messgeräte und das Einstellen der Heizung, sowie der Verbrauch von Brennstoffen und das Erwärmen der Heizung umlagefähig. Auch die Erwärmung von Wasser, also Warmwasserkosten sind generell auf den Mieter abzuwälzen. Ferner können die Kosten, die für einen Aufzug, dessen regelmäßiger Wartung und Aufsicht entstehen, umgelegt werden.

Auch die Kosten für die Straßenreinigung sowie die Müllabfuhr können auf die Mieter umgelegt werden. Ebenfalls kommen hier Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten, wie etwa des Treppenhauses, Kosten für die Bekämpfung von bzw. die Vorsorge vor Ungeziefer als umlagefähige Betriebskosten in Betracht. Ebenfalls kann der Vermieter die Kosten für die Pflege des Gartens und der Grünanlagen auf den Mieter abwälzen. Gleiches gilt für die allgemeine und gemeinsam benutzte Beleuchtung, wie etwa im Treppenhaus, für die Reinigung der Schornsteine und die Kosten für einen Hauswart. Ebenfalls können die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung umgelegt werden, sowie Kosten für eine Gemeinschaftsantenne oder das Breitbandkabelnetz.

All diese Kosten können und werden auf die Mieter umgelegt, wobei dies nach bestimmten Schlüsseln geschieht. Dabei sollten die Kosten entweder nach Größe der einzelnen Wohnungen oder nach Personen abgerechnet werden. Sollte man hingegen in seiner Nebenkostenabrechnung eine Position finden, die nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört, wie etwa die Reparatur der Außenbeleuchtung oder dergleichen, so ist es ratsam sich mit dem Mieterschutzbund oder einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Denn diese können oft bei Unklarheiten helfen und statt der einst angedrohten Nachzahlung kommt nach eingehender Prüfung durch die Experten oft noch ein Guthaben bei der Abrechnung heraus.

Insofern sollte man die Nebenkostenabrechnung nicht einfach so hinnehmen, sondern bei Unklarheiten lieber noch einmal einen Fachmann zu Rate ziehen.
 
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