Freitag, 29. März 2024

Negativer Schufaeintrag löschen lassen

Fast jeder Mensch kam schon einmal in die unangenehme Situation, dass er die eine oder andere Schuld nicht begleichen konnte. Nicht selten ist es dabei dann so, dass man hier zusätzlich auch noch einen negativen Eintrag bei der Schufa erhält. Insbesondere die fehlende oder nicht fristgemäße Rückzahlung von Darlehen oder die Nichtbezahlung von Telefon- und Handyrechnungen werden dabei gerne als negativer Schufaeintrag abgespeichert. Das bedeutet aber auch, dass man hier eine deutlich geringere Kreditwürdigkeit Banken und anderen Institutionen gegenüber erhält.

In der Regel wird man schon alleine aus diesem Grunde bestrebt sein, seine Schuld schnellstmöglich abzutragen. Ist dies aufgrund der aktuellen Einkommenssituation nicht möglich, so wird man sich häufig auf eine Ratenzahlung mit dem jeweiligen Gläubiger einigen können. Sobald der Betrag ausgeglichen, die Schuld also getilgt ist, gehen nun viele Menschen davon aus, dass man hier doch den negativen Schufaeintrag sofort löschen lassen kann. Grundsätzlich besteht auf diese Vorgehensweise jedoch keinerlei Rechtsanspruch.

Rechtlich gesehen ist es so, dass negative Schufaeinträge drei Jahre lang bestehen bleiben. Nur wenn die Schuld binnen drei Jahren nach Eintragung getilgt ist, kann der Schufaeintrag entsprechend gelöscht werden. Eine vorzeitige Löschung kann man beantragen, es besteht allerdings keinerlei Rechtsanspruch, dass diese auch tatsächlich erfolgt. Grundsätzlich sollte man sich daher mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, ihm den Fall schildern, darauf hinweisen, dass die Schuld beglichen wurde und darum bitten, den Schufa Eintrag zu löschen.

Reagiert der Gläubiger nicht, kann man einen solchen Antrag auch direkt bei der Schufa stellen, die sich aber immer beim Gläubiger rückversichern wird. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass die Schufa häufig zwar solche Anträge erhält, in der Regel aber nur die Zahlung der Schuld einträgt, den negativen Eintrag aber bestehen lässt. Dieser gilt dann als Zahlungserfahrung mit dem jeweiligen Schuldner.

Einen Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Löschung haben nur diejenigen Personen, die Einträge in der Schufa aufweisen, die nicht gerechtfertigt sind. Bei falschen Daten oder ähnlichem kann eine solche vorzeitige Löschung durchaus möglich sein. In anderen Fällen liegt die Löschung der negativen Schufaeinträge immer im Ermessen der Schufa selbst.

Weiterhin finden sich auf dem Markt viele Dienstleister, die eine Löschung der Schufaeinträge anbieten. Die Dienste dieser Anbieter sind dabei häufig mit horrenden Kosten verbunden, doch zu einer Löschung des negativen Schufaeintrags kommt es in der Regel nicht. Viele Menschen sind bisher schon auf solch unseriöse Anbieter herein gefallen, sodass man in jedem Fall Vorsicht walten lassen sollte, geht es um derartige Angebote.
 
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