Sonntag, 10. November 2024

Gehalt nicht bezahlt vom Arbeitgeber

Das Schlimmste, was einem Arbeitnehmer passieren kann, ist wohl, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt. Ist dies der Fall, ist es in der Regel so, dass das Unternehmen massive finanzielle Probleme hat. Hier sollte man zunächst einmal das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und diesen fragen, warum er denn das Geld nicht bezahlen kann oder will. Als zweiter Schritt muss eine schriftliche Geltendmachung der vertraglichen Ansprüche gestellt werden. In dieser wird der Arbeitgeber aufgefordert, den ausstehenden Bruttolohn zu zahlen. Die Zahlung soll über den sich aus dem Bruttolohn ergebenden Nettolohn lauten. Ferner ist dem Arbeitgeber hierbei eine Frist von etwa einer Woche zu setzen.

Dieses Schreiben ist für spätere Verfahren wichtig, in denen man sein Geld unter Umständen auch einklagen muss. Denn man kann nur Forderungen einklagen, die man auch eindeutig geltend gemacht hat. Ferner lohnt sich der Gang zur Gewerkschaft und zur Bundesagentur für Arbeit. Beide Stellen können Auskunft darüber geben, wie nun weiterhin zu verfahren ist.

In der Regel sollte man nach dem dritten ausgebliebenen Gehalt in Folge seine Anstellung fristlos kündigen. Diese Vorgehensweise empfiehlt im Übrigen auch die Bundesagentur für Arbeit. Man muss von daher also keine Befürchtungen haben, dass sich hier eine Sperrung des Arbeitslosengeldbezuges ergibt. Denn es liegt hier eine Kündigung aus wichtigem Grund vor.

Ist der Arbeitgeber in Insolvenz gegangen, wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder eingeleitet, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Dafür muss er einen Antrag auf dieses Geld stellen, der bei der Bundesagentur für Arbeit erhältlich ist. In diesem Antrag muss man angeben, für welchen Zeitraum die Lohnzahlungen beantragt werden und wie hoch diese gewesen wären. Ferner sind die üblichen Namens- und Adressangaben, die Bankverbindung usw. anzugeben. Man kann hierbei auch ankreuzen, dass man einen Vorschuss wünscht. In diesen Fällen wird erst einmal ein Teilbetrag überwiesen, der Rest kommt dann nach eingehender Prüfung und Gewährung des Insolvenzgeldes.

Wichtig ist dabei, dass die Bundesagentur nur den tatsächlichen Nettolohn auszahlen darf. Evtl. geleistete Überstunden oder ein Restanspruch auf Urlaub bleiben beim Insolvenzgeld zunächst einmal unberücksichtigt. Sind auch diese Forderungen noch vorhanden, ist es ratsam, sich an den Insolvenzverwalter zu wenden und die Forderungen in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Dabei wird oftmals die Forderung nicht anerkannt, nach langer Prüfung aber doch noch anerkannt.

In diesen Fällen hat man die Chance, zumindest einen Teilbetrag der Forderungen entweder vom Insolvenzverwalter oder auch von der Bundesagentur nachgezahlt zu bekommen. Allerdings kann es bis dahin schon einige Jahre dauern, eine endgültige Auszahlung erfolgt erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, welches in der Regel über mindestens zwei bis drei Jahre läuft.
 
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