Freitag, 13. Dezember 2024
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Immobilienkauf und Notarkosten
Beim Kauf einer Immobilie fallen zahlreiche Nebenkosten an, die leider von vielen Betroffenen deutlich unterschätzt werden. Das kann vor allem deshalb fatale Folgen haben, weil sie im Rahmen der Baufinanzierungen von den Banken nicht mit berücksichtigt werden können, sondern aus eigenen finanziellen Rücklagen bezahlt werden müssen.So fallen bei einem Immobilienkauf Notarkosten in erheblicher Höhe an. Als Richtwert kann man davon ausgehen, dass sie bis zu 1,5 Prozent des vereinbarten Kaufpreises betragen können. In der Kostenordnung der Notare wird immer vom jeweiligen Wert eines Rechtsgeschäfts ausgegangen. Damit wird in einer zur Kostenordnung gehörenden Tabelle eine volle Gebühr abgelesen.
Bei einem Kaufpreis von 50.000 Euro beträgt sie 264 Euro und bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro kommen als volle Gebühr 414 Euro zum Ansatz. Dabei handelt es sich um Nettosummen, auf die noch die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden muss.
Wissen muss man, dass beim Immobilienkauf mehrere Rechtsgeschäfte verbunden sind, bei denen unterschiedliche Prozentsätze dieser vollen Gebühr erhoben werden. Beim notariellen Abschluss des Kaufvertrages über eine Immobilie fällt eine 20/10 Gebühr an. Anders ausgedrückt heißt das, dass in diesem Fall das Doppelte einer vollen Gebühr in Rechnung gestellt wird. Läuft dieses Rechtsgeschäft zweiteilig mit Vertragsangebot und Vertragsannahme ab, dann entfallen eine 15/10 Gebühr auf das Angebot und eine halbe Gebühr auf die Beurkundung der Annahme des Vertrages.
Für die Eintragung einer Auflassung im Grundbuch fällt genauso wie für Anträge auf die Eintragung und Löschung von Daten im Grundbuch jeweils eine halbe Gebühr an. Außerdem darf der Notar für die Beglaubigung von Unterschriften nach Paragraf 45 der Gebührenordnung für Notare eine Viertelgebühr erheben, wobei ein Betrag von 130 Euro nicht überschritten werden darf.
Benötigt eine der Vertragsparteien beglaubigte Abschriften, dann darf der Notar pro beglaubigte Seite 0,50 Euro in Rechnung stellen. Hier muss jedoch mit einem Mindestbetrag von zehn Euro gerechnet werden.
Bei einem Kaufpreis von 50.000 Euro beträgt sie 264 Euro und bei einem Kaufpreis von 100.000 Euro kommen als volle Gebühr 414 Euro zum Ansatz. Dabei handelt es sich um Nettosummen, auf die noch die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden muss.
Wissen muss man, dass beim Immobilienkauf mehrere Rechtsgeschäfte verbunden sind, bei denen unterschiedliche Prozentsätze dieser vollen Gebühr erhoben werden. Beim notariellen Abschluss des Kaufvertrages über eine Immobilie fällt eine 20/10 Gebühr an. Anders ausgedrückt heißt das, dass in diesem Fall das Doppelte einer vollen Gebühr in Rechnung gestellt wird. Läuft dieses Rechtsgeschäft zweiteilig mit Vertragsangebot und Vertragsannahme ab, dann entfallen eine 15/10 Gebühr auf das Angebot und eine halbe Gebühr auf die Beurkundung der Annahme des Vertrages.
Für die Eintragung einer Auflassung im Grundbuch fällt genauso wie für Anträge auf die Eintragung und Löschung von Daten im Grundbuch jeweils eine halbe Gebühr an. Außerdem darf der Notar für die Beglaubigung von Unterschriften nach Paragraf 45 der Gebührenordnung für Notare eine Viertelgebühr erheben, wobei ein Betrag von 130 Euro nicht überschritten werden darf.
Benötigt eine der Vertragsparteien beglaubigte Abschriften, dann darf der Notar pro beglaubigte Seite 0,50 Euro in Rechnung stellen. Hier muss jedoch mit einem Mindestbetrag von zehn Euro gerechnet werden.
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