Dienstag, 15. Oktober 2024
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Kontopfändung - Freibeträge und wer darf ein Konto pfänden?
Damit ein Gläubiger von einem Schuldner den geschuldeten Betrag zurück erhält, ist die Pfändung des Girokontos eine Möglichkeit, durch die der Gläubiger zu seinem Recht kommt. Jedoch kann ein Gläubiger selbst die Kontopfändung nicht durchführen. Die Kontopfändung wird stets von einem beauftragten Gerichtsvollzieher vorgenommen. Vor einer möglichen Kontopfändung muss jedoch zunächst von dem zuständigen Gericht festgestellt werden, dass die jeweiligen Ansprüche des Gläubigers auch berechtigt sind.Dazu hat der Gläubiger zunächst einen Mahnbescheid gegen den Schuldner zu versenden. Falls der Schuldner nicht bereit ist die offenen Forderungen zu zahlen, wird dieser in aller Regel einen Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Ist das der Fall, so müsste der Gläubiger klagen um zu seinem Recht zu kommen. Jedoch ist es für den Gläubiger häufig sinnvoller einen Rechtsanwalt mit dem Fall zu beauftragen. Ob der Antrag und die Klage vom Gläubiger selbst und ohne Anwalt beantragt bzw. erhoben werden kann, hängt von der Forderungshöhe ab. Wenn die Ansprüche des Gläubigers berechtigt sind, muss dieser die Kosten für den Anwalt und das Gericht nicht selbst tragen.
Sondern diese Kosten werden bei einem Urteil der Gegenseite auferlegt. Erst wenn durch das Gericht festgestellt wurde, dass die Gläubigeransprüche berechtigt sind, wird der Schuldner verurteilt. Durch dieses Urteil erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Mit diesem Vollstreckungsbescheid wird es dem Gläubiger erst ermöglicht einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Dieser wird im Auftrag des Gläubigers versuchen, den Schuldner dazu zu bringen, die Schulden zu bezahlen. In diesem Zusammenhang kann es zu einer Kontopfändung kommen. Für eine Kontopfändung muss anschließend ein Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss beantragt werden.
Die Beantragung dieses Beschlusses kann über ein Amtsgericht erfolgen. Dieser Gerichtsbeschluss wird anschließend über den Gerichtsvollzieher an die jeweilige Bank oder Sparkasse des Schuldners gesandt. Wenn der Schuldner über ein pfändbares Guthaben auf dem Konto verfügt, erhält der Gläubiger eine Überweisung aus diesem Guthaben. Jedoch ist nicht jedes Guthaben auf dem Konto des Schuldners pfändbar. Das Guthaben kann jeden Monat nur bis zu der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Grundsätzlich liegt diese Freigrenze bei einem monatlichen Betrag von derzeit 985,15 Euro.
Jedoch kann sich dieser Betrag erhöhen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner eine Familie zu versorgen hat. Aber auch andere regelmäßige Ausgaben, wie zum Beispiel die Kosten für regelmäßig einzunehmende Arzneimittel, können diese monatliche Pfändungsfreigrenze erhöhen. Das Guthaben auf dem Konto, welches über der monatlichen Pfändungsfreigrenze liegt, kann jedoch ohne Weiteres gepfändet werden. Dieses pfändbare Guthaben wird jeden Monat an den Gläubiger, bis zur vollständigen Tilgung der Schulden ausbezahlt.
Sondern diese Kosten werden bei einem Urteil der Gegenseite auferlegt. Erst wenn durch das Gericht festgestellt wurde, dass die Gläubigeransprüche berechtigt sind, wird der Schuldner verurteilt. Durch dieses Urteil erhält der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Mit diesem Vollstreckungsbescheid wird es dem Gläubiger erst ermöglicht einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Dieser wird im Auftrag des Gläubigers versuchen, den Schuldner dazu zu bringen, die Schulden zu bezahlen. In diesem Zusammenhang kann es zu einer Kontopfändung kommen. Für eine Kontopfändung muss anschließend ein Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss beantragt werden.
Die Beantragung dieses Beschlusses kann über ein Amtsgericht erfolgen. Dieser Gerichtsbeschluss wird anschließend über den Gerichtsvollzieher an die jeweilige Bank oder Sparkasse des Schuldners gesandt. Wenn der Schuldner über ein pfändbares Guthaben auf dem Konto verfügt, erhält der Gläubiger eine Überweisung aus diesem Guthaben. Jedoch ist nicht jedes Guthaben auf dem Konto des Schuldners pfändbar. Das Guthaben kann jeden Monat nur bis zu der jeweils gültigen Pfändungsfreigrenze gepfändet werden. Grundsätzlich liegt diese Freigrenze bei einem monatlichen Betrag von derzeit 985,15 Euro.
Jedoch kann sich dieser Betrag erhöhen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Schuldner eine Familie zu versorgen hat. Aber auch andere regelmäßige Ausgaben, wie zum Beispiel die Kosten für regelmäßig einzunehmende Arzneimittel, können diese monatliche Pfändungsfreigrenze erhöhen. Das Guthaben auf dem Konto, welches über der monatlichen Pfändungsfreigrenze liegt, kann jedoch ohne Weiteres gepfändet werden. Dieses pfändbare Guthaben wird jeden Monat an den Gläubiger, bis zur vollständigen Tilgung der Schulden ausbezahlt.
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