Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Die richtige Steuerklasse wählen
In Deutschland werden die Steuerpflichtigen automatisch in die verschiedenen Steuerklassen eingestuft. Eine Ausnahme stellen die Steuerklassen III bis V dar, bei denen für Ehegatten eine Wahlmöglichkeit besteht. Einen Unterschied bei der später tatsächlich veranlagten Einkommenssteuer gibt es dabei nicht, aber mit etwas Geschick kann man sich hier die Berücksichtigung der vollen Steuerfreibeträge schon für den Verlauf des Veranlagungszeitraumes sichern.Verdienen beide Ehegatten etwa gleich viel, dann ist die Wahl der Steuerklasse IV ratsam, die dann automatisch für beide gilt. Dadurch werden die Freibeträge gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt und schon bei der monatlichen Berechnung des Lohns mit berücksichtigt.
Verdient bei Ehegatten einer deutlich mehr als der Andere, dann sollte die Kombination aus den Steuerklassen III und V gewählt werden. Derjenige der den höheren Lohn erzielt, sollte die Steuerklasse III und der mit dem niedrigeren Lohn die Steuerklasse V nehmen. Das führt zu einer unterschiedlichen Verteilung der Steuerfreibeträge.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 920 Euro wird weiterhin beiden gewährt. Der Grundfreibetrag von aktuell 7.834 Euro wird für beide Partner demjenigen in der Steuerklasse III zugeordnet. Er beträgt folglich 15.668 Euro. Auch der Sonderausgabenpauschbetrag von beiden Ehepartnern und die Vorsorgepauschale machen sich vollständig bei dem in der Steuerklasse III eingeordneten Partner bemerkbar. Er bekommt auch den vollen Kinderfreibetrag von 6.024 Euro steuerlich sofort bei der Lohnabrechnung angerechnet.
In die Steuerklasse I fallen alle ledigen Steuerpflichtigen. Bei ihnen kann bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht pro Kind ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Auch verheiratete Menschen, deren Gatte im Ausland lebt, sowie Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in die Steuerklasse I eingeordnet. In den Genuss der Steuerklasse II kommt nur, wer allein Kinder erzieht. Dabei muss ein Rechtsanspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorhanden sein.
Die Lohnsteuerklasse VI bekommt man, wenn man eine zweite Lohnsteuerkarte für einen Nebenjob benötigt. Hier werden keinerlei Freibeträge berücksichtigt, weil sie schon im Dienstverhältnis berücksichtigt werden, bei dem die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist. Ein Ausgleich verbleibender Restbeträge ist hier über die Abgabe der jährlichen Erklärung zur Einkommenssteuer möglich.
Verdient bei Ehegatten einer deutlich mehr als der Andere, dann sollte die Kombination aus den Steuerklassen III und V gewählt werden. Derjenige der den höheren Lohn erzielt, sollte die Steuerklasse III und der mit dem niedrigeren Lohn die Steuerklasse V nehmen. Das führt zu einer unterschiedlichen Verteilung der Steuerfreibeträge.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 920 Euro wird weiterhin beiden gewährt. Der Grundfreibetrag von aktuell 7.834 Euro wird für beide Partner demjenigen in der Steuerklasse III zugeordnet. Er beträgt folglich 15.668 Euro. Auch der Sonderausgabenpauschbetrag von beiden Ehepartnern und die Vorsorgepauschale machen sich vollständig bei dem in der Steuerklasse III eingeordneten Partner bemerkbar. Er bekommt auch den vollen Kinderfreibetrag von 6.024 Euro steuerlich sofort bei der Lohnabrechnung angerechnet.
In die Steuerklasse I fallen alle ledigen Steuerpflichtigen. Bei ihnen kann bei Vorliegen einer Unterhaltspflicht pro Kind ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Auch verheiratete Menschen, deren Gatte im Ausland lebt, sowie Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden in die Steuerklasse I eingeordnet. In den Genuss der Steuerklasse II kommt nur, wer allein Kinder erzieht. Dabei muss ein Rechtsanspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorhanden sein.
Die Lohnsteuerklasse VI bekommt man, wenn man eine zweite Lohnsteuerkarte für einen Nebenjob benötigt. Hier werden keinerlei Freibeträge berücksichtigt, weil sie schon im Dienstverhältnis berücksichtigt werden, bei dem die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist. Ein Ausgleich verbleibender Restbeträge ist hier über die Abgabe der jährlichen Erklärung zur Einkommenssteuer möglich.
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