Freitag, 25. April 2025
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Rechnung nach Österreich korrekt ausstellen
Durch die allgemeine Globalisierung ist immer häufiger zu beobachten, dass deutsche Unternehmen Rechnungen an ausländische Unternehmen stellen. Doch gerade bei diesen Unternehmen mit Sitz im Ausland, gilt es bei der Rechnungsstellung einiges zu beachten. Dazu gehört unter anderem, dass man sowohl die eigenen UST-ID angeben muss, als auch die des Leistungsempfängers. Hierbei stößt man häufig auf den Begriff der nicht steuerbaren Leistung. Das bedeutet, man geht davon aus, dass die Leistungen am Ort des Leistungsempfängers erbracht wurden.Die deutsche Umsatzsteuer darf in diesem Fall nicht ausgewiesen werden. Ein entsprechender Vermerk muss sich dann aber auf jeden Fall auf der Rechnung befinden. Des Weiteren gibt es auch Kunden im Ausland, die als Privatperson bestellt haben. Sie verfügen natürlich nicht über eine UST-ID und die deutsche Umsatzsteuer muss berechnet werden. Grundsätzlich sind jedoch alle Leistungen, die ins Ausland berechnet werden, über eine zusammenfassende Meldung, kurz ZM, an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis zu melden. Diese ZM muss quartalsweise erfolgen. Sie zeigt auf, in welche Länder die Leistungen erbracht worden sind und in welcher Höhe sie erbracht wurden. Genauere Angaben zu den Rechnungen nach Österreich oder aus Österreich erhält man bei klarer Schilderung der Sachlage gegenüber einem versierten Steuerberater. Mitunter muss die deutsche Umsatzsteuer nämlich auch bei Rechnungen nach Österreich ausgestellt werden. Allerdings gibt es hierfür spezielle Regelungen. Wer aus Österreich eine Rechnung erhält, der findet auf dieser ebenfalls zum Teil die ausgewiesene österreichische Umsatzsteuer.
Diese kann hierzulande als Vorsteuer geltend gemacht werden, ist jedoch bei der Umsatzsteuervoranmeldung in einer anderen Zeile einzutragen. Genaue Auskünfte bezüglich des eigenen und doch sehr individuellen Sachverhalts sollte man sich auf jeden Fall beim Steuerberater seines Vertrauens einholen. Denn letztlich kann dieser den gesamten Vorgang noch am besten und einfachsten nachvollziehen und die notwendigen Infos geben, die dann auch die Rechnung beim Finanzamt anerkennen lassen. Grundsätzlich sind jedoch immer die UST-ID des Rechnungsstellers und -empfängers anzugeben.
Diese kann hierzulande als Vorsteuer geltend gemacht werden, ist jedoch bei der Umsatzsteuervoranmeldung in einer anderen Zeile einzutragen. Genaue Auskünfte bezüglich des eigenen und doch sehr individuellen Sachverhalts sollte man sich auf jeden Fall beim Steuerberater seines Vertrauens einholen. Denn letztlich kann dieser den gesamten Vorgang noch am besten und einfachsten nachvollziehen und die notwendigen Infos geben, die dann auch die Rechnung beim Finanzamt anerkennen lassen. Grundsätzlich sind jedoch immer die UST-ID des Rechnungsstellers und -empfängers anzugeben.
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