Freitag, 13. Dezember 2024

Scheidung: Schulden werden nicht unbedingt aufgeteilt

Die allgemeine Annahme, dass Schulden, die ein Ehepaar aufweist, nach der Scheidung von beiden gleichermaßen zu tragen sind, stimmt so nicht. Denn grundsätzlich gilt in einem solchen Fall, dass beide Ehepartner eigenständige Menschen sind und so sind sie auch von den Gläubigern zu betrachten. Das heißt, nach der Scheidung wird bei den Schulden unterschieden, ob es sich um gemeinsame Schulden des Ehepaares handelt oder um Schulden, die nur einen der Partner betreffen. Als gemeinsame Schulden können nur die Schulden betrachtet werden, bei denen ein Vertrag zugrunde liegt, der von beiden Partnern gleichermaßen unterschrieben wurde.

Wenn also der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung von beiden Partnern unterzeichnet wurde, dann müssen auch beide Partner für diesen aufkommen. Hat ein Ehepartner einen Kreditvertrag für ein neues Auto abgeschlossen, der andere nicht mit unterschrieben, so werden diese Schulden nur vom einen Ehepartner zurück verlangt werden können. Diese Regelungen gelten generell, also auch dann, wenn keine Gütertrennung mittels Ehevertrag vereinbart wurde. Bei den Schulden selbst muss man nun noch zwischen dem Innen- und dem Außenverhältnis unterscheiden. Das Außenverhältnis besteht den Banken und anderen Gläubigern gegenüber. Das heißt, die Banken können gemeinsame Schulden von beiden Partnern eintreiben. Dabei können die Partner sich nicht darauf berufen, sie würden nur die Hälfte der Schulden zahlen müssen. Die Bank oder andere Gläubiger können sich entscheiden, von wem sie die Schulden eintreiben, wobei jedoch die Schuld selbst nur einmal eingefordert werden darf. Im Innenverhältnis, das zwischen den beiden Partner besteht, herrscht hingegen ein anderes Recht. Hier gilt, wurde der Kreditvertrag für das Auto beispielsweise von beiden Partnern abgeschlossen, so müssen beide Partner haften. Wurde das Auto nun verkauft oder wird nur von einer der Parteien genutzt, obwohl die andere den Kredit zahlt, dann kann diese Zahlung zurück verlangt werden. Sollte eine Zahlung nicht möglich sein, können diese Zahlungen ebenfalls vom Unterhalt abgezogen werden. Generell werden die Schulden auch beim Unterhalt mit angerechnet. Dies gilt für alle Schulden, die vor der Trennung eingegangen wurden. Bei Schulden, die nach der Trennung eingegangen wurden, gelten andere Regelungen. Schulden, die dem Vermögensaufbau dienen, etwa ein Kredit für den Hausbau oder -kauf, können bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.

Zu berücksichtigen sind jedoch Schulden, die wirtschaftlich nicht unsinnig sind, etwa der Kredit für ein neues Auto, sofern es sich nicht um einen Luxuswagen handelt. Dieser Schuldenabzug gilt für den Kindesunterhalt, beim Unterhalt dem Ehegatten gegenüber werden nur die Schulden angerechnet, die unvermeidbar sind.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^