Mittwoch, 9. Oktober 2024

Schulden: Kinder können sich nicht verschulden

Immer wieder hört man davon, dass bereits Kinder und Jugendliche heute verschuldet sein. Doch dies ist grundsätzlich laut unserer heutigen Gesetzeslage nicht möglich. Denn Kinder können keine Schulden machen, sie sind nicht berechtigt, eigenmächtig Verträge abzuschließen, aus denen Kosten resultieren, die sich zu Schulden entwickeln können. Unter jeden Vertrag, den ein Minderjähriger abschließen will, gehört die Unterschrift und damit das Einverständnis der Eltern. Wird diese nicht gewährt, ist der Vertrag grundsätzlich erst einmal nicht rechtens, demzufolge können hieraus entstehende Schulden auch jederzeit angefochten werden, da der Vertrag erst einmal nicht rechstkräftig ist.

Auf jeden Fall sollten jedoch die Eltern darauf achten, mit wem die Kinder Verträge und ähnliches abschließen wollen und bestehende Verträge unverzüglich kündigen, um Schulden von vornherein zu vermeiden. Wichtig ist ebenfalls, dass man als Eltern nicht für die Schulden der erwachsenen Kinder haftet. Man ist zwar verpflichtet, bis zum 25. Lebensjahr für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, wie es insbesondere die Hartz IV Gesetze vorsehen, dennoch sind die Kinder bereits volljährig. Das heißt, Verträge, die sie abschließen und durch die Schulden entstehen, gehen allein zu Lasten der Kinder selbst. Demzufolge können diese Schulden nicht von den Eltern eingetrieben werden, auch wenn im Volksmund ein anderer Glaube vorherrscht. Wer Schulden macht, ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich. Bei erwachsenen Kindern gilt dies erst recht. Auch andersherum müssen die Kinder nicht für die Schulden ihrer Eltern haften. Gläubiger können sich lediglich an den tatsächlichen Schuldner wenden, jedoch nicht dessen Familie haftbar machen. Ausnahmen gelten bei Bürgschaften. Unterschreiben Kinder oder Eltern für den anderen eine Bürgschaft und wird den Zahlungsverpflichtungen durch den eigentlichen Vertragspartner nicht nachgekommen, so müssen die Bürgen dann auch für diese Schulden aufkommen.

Doch dies ist nur dann möglich, wenn eine solche Bürgschaft vorliegt. In allen anderen Fällen müssen die Schulden immer von demjenigen beglichen werden, der sie auch aufgenommen hat. Damit sind sowohl die Eltern, als auch die Kinder vor unberechtigten Forderungen geschützt. Lediglich bei einem Erbfall, bei dem auch Schulden mit vererbt werden, müssen die Erben, meist die Kinder, für die Schulden aufkommen, sofern sie denn das Erbe antreten.
 
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