Samstag, 5. Oktober 2024

Ausstehende Schulden beim Schuldner eintreiben

Ein hoher Forderungsbestand belastet die Liquidität eines jeden Unternehmens, Zinsverluste und Kosten sind die Folge. Zusätzlich besteht die Gefahr eines Forderungsausfalls. Für jedes Unternehmen ist es daher von großer Bedeutung, Außenstände möglichst schnell und ohne Verluste zu realisieren. Voraussetzung dafür ist ein effektives, auf Kundenerhaltung ausgerichtetes Mahnwesen. Wenn ein Schuldner auf außergerichtliche Mahnschreiben nicht reagiert, ist die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen wie ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage zu Erlangung eines so genannten Vollstreckungstitels möglich. Ein solcher Vollstreckungstitel ist erforderlich, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.

Die erste Möglichkeit um Schulden einzutreiben ist das außergerichtliche Mahnverfahren. Das außergerichtliche Mahnverfahren ist ein einfacher und preiswerter Weg, um dem Gläubiger gegen den Schuldner zu seinem Recht zu verhelfen. Ein oft langwieriges und teures Verfahren vor Gericht soll durch das außergerichtliche Mahnverfahren vermieden werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn außergerichtliche Aktivitäten des Gläubigers, wie Erinnerungen, Nachfragen und Mahnungen nicht zum Erfolg, das heißt zur Zahlung des Schuldners geführt haben. Ein Mahnbescheid erfüllt mindestens zwei wichtige Funktionen. Zum einen kann allein das Vorliegen eines Mahnbescheides einen positiven Einfluss auf die Zahlungsmoral des Schuldners haben, zum anderen bewirkt ein Mahnbescheid die Hemmung der Verjährung. Die Beantragung eines Mahnbescheides ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll. Die sachliche Zuständigkeit liegt bei den Amtsgerichten. Die örtliche Zuständigkeit liegt in den verschiedenen Bundesländern häufig bei zentralen Mahngerichten.

Bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eröffnet wird, sollten außergerichtliche Maßnahmen wie mehrmalige Mahnungen vollständig ausgeschöpft sein. Rechtlich gesehen ist die Mahnung eine einseitige, empfangsbedürftige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, kann der Gläubiger Verzugszinsen sowie den Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen. Sofern die Mahnungen des Gläubigers erfolglos bleiben, stellt das gerichtliche Mahnverfahren eine Möglichkeit dar, auf einfache und schnelle Art einen Vollstreckungstitel zu erhalten, um Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Reagiert der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht, das heißt legt er nicht rechtzeitig Widerspruch ein und zahlt auch nicht, dann kann der Gläubiger nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist umgehend einen so genannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der notwendige Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, da ansonsten die Wirkung des Mahnbescheides entfällt, das heißt er gilt als nicht erlassen. Legt der Gläubiger in der Folge keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Frist rechtskräftig und der Gläubiger kann mit dem Titel versuchen, die Forderung mithilfe des Gerichtsvollziehers durchzusetzen.

Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist es dann Lohn zu pfänden oder pfändbare Gegenstände in der Wohnung des Schuldners aufzutreiben und diese zur Versteigerung zu bringen. Falls die Zwangsvollstreckung vorort erfolglos ist, kann der Gläubiger gegen den Schuldner den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen. Hierbei wird der Schuldner in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis eingetragen und ist somit nicht mehr kreditwürdig. Falls der Schuldner möglicherweise Eigentümer von Immobilien ist, ist auch bei diesen Vermögensgegenständen die Zwangsvollstreckung möglich. Es gibt hierbei drei mögliche Arten der Zwangsvollstreckung eines Grundstücks, nämlich die Zwangsverwaltung, die Zwangshypothek und die Zwangsversteigerung. Die Zwangsvollstreckung ist alternativ auch in Häusern und Wohnungen durchführbar.
 
© copyright 2006 - by piloh.de
^