Mittwoch, 9. Oktober 2024
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Muss man auf eine Abfindung Steuer bezahlen?
Auch auf Abfindungen fallen in der Regel die Bestimmungen der Einkommenssteuer an. Dies wurde bereits am 01.01.2006 bestimmt. Der im Vorfeld mögliche Freibetrag ist demnach nicht mehr existent. Lediglich gewisse steuerliche Begünstigungen sind auf Abfindungen noch anzuwenden. Dies trifft aber nicht auf jegliche als Abfindung bezeichnete Zahlungseingänge zu. Der Steuerfreibetrag ist also entfallen.Die so genannte Übergangregelung fand nur bei solchen Fällen Anwendung, welche ihre Eröffnung vor dem 01.01. 2006 hatte. Hierbei wurde im weitesten Sinne eine Anwendung der Steuerfreiheit für gewisse Abfindungssummen vorgenommen. Dies galt jedoch nur in dem Falle, in welchem dem jeweiligen Arbeitnehmer der entsprechende Betrag vor dem 01.01.2008 zuging. Demnach ist diese Übergangsregelung aktuell bereits nicht mehr vorgesehen. Dennoch kann bis heute eine Steuerbegünstigung erfolgen, wenn die Abfindung als außerordentliche Einkunft geltend gemacht werden kann. Den genauen Gesetzestext findet man in §§ 24 Nr. 1 und 34 I, II EStG.
Im Vorfeld dieser alten Regelung galt die Richtlinie nach der Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit der Abfindung in einem gewissen Maximalrahmen. Überschritt die Abfindung diesen Maximalbetrag, konnte zusätzlich eine Steuerbegünstigung für den so entstandenen Restbetrag erfolgen. Der Steuerfreibetrag konnte nur für solche Abfindungen geltend gemacht werden, welche durch den Arbeitgeber durch Kündigung, oder ein Gerichtsurteil ausgesprochen wurde.
Doch nicht bei jeder Beendigung eines regulären Arbeitsverhältnisses besteht das Recht eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Diesbezüglich genaue Richtlinien finden sich im Arbeitsrecht, sowie im Kündigungsschutzgesetz. Man unterscheidet hierbei in zwei Voraussetzungen. Die erste Variante ist eine betriebsbedingte Kündigung. Die zweite Möglichkeit beinhaltet eine gerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der ersten Variante stehen dem Gekündigten wiederum zwei Möglichkeiten zur Wahl. Er kann eine Abfindung verlangen oder eine Kündigungsschutzklage anstreben.
Die Abfindung wird im Regelfall meist mit einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr berechnet. Für den Anspruch auf eine Abfindung bedarf es weiterhin der ausdrücklichen schriftlichen Erwähnung einer betrieblichen Kündigung im Kündigungsschreiben. Notwendig ist eine Verstreichung der Erhebungsfrist. Diese ist auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage bezogen und beträgt drei Wochen.
Im Falle der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsvertrages stellt ein Arbeitsgericht die Kündigung fest. Sollte sich im Laufe des Verfahrens eine soziale Ungerechtfertigtheit in Bezug auf die Kündigung herausstellen, so besteht ein Anspruch auf eine Abfindung. Bestimmt selbiges Gericht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Unzumutbarkeit, oder Undienlichkeit in Bezug auf den Betriebszweck, so ist die Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung möglich. Selbige ist jedoch auch rechtlich zutreffend, wenn es innerhalb einer dreiwöchigen Frist zur Kündigungsklagenerhebung kommt.
Die Maximalsumme der Abfindung kann situationsbedingt in einer Höhe von bis zu zwölf Monatsgehältern bestimmt werden.
Im Vorfeld dieser alten Regelung galt die Richtlinie nach der Sozialversicherungsfreiheit und Steuerfreiheit der Abfindung in einem gewissen Maximalrahmen. Überschritt die Abfindung diesen Maximalbetrag, konnte zusätzlich eine Steuerbegünstigung für den so entstandenen Restbetrag erfolgen. Der Steuerfreibetrag konnte nur für solche Abfindungen geltend gemacht werden, welche durch den Arbeitgeber durch Kündigung, oder ein Gerichtsurteil ausgesprochen wurde.
Doch nicht bei jeder Beendigung eines regulären Arbeitsverhältnisses besteht das Recht eines Arbeitnehmers auf eine Abfindung. Diesbezüglich genaue Richtlinien finden sich im Arbeitsrecht, sowie im Kündigungsschutzgesetz. Man unterscheidet hierbei in zwei Voraussetzungen. Die erste Variante ist eine betriebsbedingte Kündigung. Die zweite Möglichkeit beinhaltet eine gerichtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der ersten Variante stehen dem Gekündigten wiederum zwei Möglichkeiten zur Wahl. Er kann eine Abfindung verlangen oder eine Kündigungsschutzklage anstreben.
Die Abfindung wird im Regelfall meist mit einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr berechnet. Für den Anspruch auf eine Abfindung bedarf es weiterhin der ausdrücklichen schriftlichen Erwähnung einer betrieblichen Kündigung im Kündigungsschreiben. Notwendig ist eine Verstreichung der Erhebungsfrist. Diese ist auf die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage bezogen und beträgt drei Wochen.
Im Falle der gerichtlichen Auflösung eines Arbeitsvertrages stellt ein Arbeitsgericht die Kündigung fest. Sollte sich im Laufe des Verfahrens eine soziale Ungerechtfertigtheit in Bezug auf die Kündigung herausstellen, so besteht ein Anspruch auf eine Abfindung. Bestimmt selbiges Gericht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Unzumutbarkeit, oder Undienlichkeit in Bezug auf den Betriebszweck, so ist die Inanspruchnahme einer Abfindungszahlung möglich. Selbige ist jedoch auch rechtlich zutreffend, wenn es innerhalb einer dreiwöchigen Frist zur Kündigungsklagenerhebung kommt.
Die Maximalsumme der Abfindung kann situationsbedingt in einer Höhe von bis zu zwölf Monatsgehältern bestimmt werden.
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