Montag, 24. März 2025

Wie kann man Zinsen absetzen?

Eine endgültige Klärung der Abzugsfähigkeit von Zinsen ist bis heute nicht eindeutig. Vielmehr ist es üblich Schuldzinsen unterschiedlichen Sektoren zuzuordnen und diese dann mithilfe von Klassifizierungen abzurechnen. In diesem Zusammenhang ist es durchaus üblich Zinsen als Betriebsausgabe geltend zu machen. Dies trifft natürlich nur auf Zinsen zu, welche durch den Betrieb eines Unternehmens betreffenden Kredit verursacht worden sind.

Hierzu ist eine Prüfung der entsprechenden Kredithintergründe notwendig. Diese werden im Zweifelsfall auch von den Finanzbehörden vorgenommen. Derartige Überprüfungen werden im Regelfall in zwei Stufen erfolgen. Es kommt zu einer Kontrolle des betreffenden Betriebszweckes und des Ausmaßes der veranschlagen Abrechnungen. Zusätzlich muss eine Prüfung der Eigenentnahmen durch das Unternehmen vorgenommen werden.

Sind diese über einem gewissen Maße anzugeben, erfolgt zwangsläufig eine Herabstufung der Absetzbarkeit von Zinsen. Entscheidend ist lediglich der exakte Verwendungszweck des Kapitaldarlehens. Hiernach erfolgt die Berechnung der Absetzbarkeit der entstandenen Schuldzinsen. Private Entnahmen, oder Kredite und somit entstehende Zinsaufwände sind nicht abzugsberechtigt. Lediglich aus einer Betriebsausgabe entstehende Kosten sind überhaupt absetzbar. So wird es beispielsweise verhindert, dass es zu einem Absetzen von Zinsschulden für Kredite zur Finanzierung von Eigenentnahmen kommen kann.

Im Umkehrschluss sind alle den Betrieb direkt betreffenden Ausgaben und dadurch entstehende Zinslasten abzugsfähig. Beispiele hierfür sind technische Anlagen und Maschinen, oder der Fuhrpark eines Unternehmens. Diese zählen zum Anlagevermögen des jeweiligen Betriebes. Muss nun ein Darlehen zur Anschaffung eines Betriebmittels erfolgen sind hervorgehende Zinsschulden von der Steuer absetzbar. Die Finanzierung dieser Mittel mindert im Allgemeinen das Vermögen des Unternehmens. Es erfolgt zwangsläufig eine Steigerung des Fremdkapitalanteils.

Um einen Abzug der entsprechenden Zinsschuld einfach gestalten zu können, wenden viele Unternehmen ein so genanntes Zweikontenmodell an. Auf diesem werden Ausgaben für Darlehen und die daraus hervorgehenden Schuldzinsen extra aufgeführt. Dies ermöglicht eine bessere Übersicht für den Betrieb, wie auch eine klare Aufteilung für die Finanzbehörden. Das Konto, welches somit einzig die jeweiligen Zinsbeträge aufführt kann vollständig steuerlich abgesetzt werden.

Zweikontenmodelle gestalten sich in aller Regel wie folgt. Der entsprechende Unternehmer verwaltet zwei Konten. Auf einem der beiden werden lediglich die Einnahmen des Unternehmens verbucht. Das zweite Konto enthält alle betrieblichen Ausgaben. Kommt es nun zu einer Entnahme des Geschäftführers muss diese vom Einnahmekonto erfolgen. Somit sind Betriebsentnahmen leichter nachzuvollziehen. Eine Prüfung der entsprechenden Vorgänge ist trotz aller Übersichtlichkeit notwendig und wird durch selbige vereinfacht.

Zu einer Einschränkung der abzugsfähigen Zinsen kommt es meist bei einer übermäßigen Entnahme. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entnahmen höher sind als die erwirtschafteten Unternehmenserträge.
 
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