Mittwoch, 9. Oktober 2024

Anleitung: Privatinsolvenz beantragen

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist die Antwort auf die zunehmende Überschuldung von Arbeitnehmern, um ihnen einen Neustart in ein wieder geregeltes Leben zu ermöglichen. In Deutschland gibt es die Privatinsolvenz seit dem 1. Januar 1999.

Wenn man ein Insolvenzverfahren beginnen möchte wendet man sich am besten an Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände (z. B. Caritas) oder an die Schulderberatungsstelle der eigenen Kommune. Diese aufgezahlten Verbände arbeiten dieses Jahr noch kostenfrei. Sie können sich auch einen Beratungsschein bei Gericht holen, dann kann auch ein Anwalt für Sie das Insolvenzverfahren führen und Sie müssen nichts bezahlen. Haben Sie diesen Schein nicht bzw. bekommen ihn nicht, müssen sie den Anwalt, nach den üblichen Regelsatz selbst bezahlen.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sollte man in Anspruch nehmen wenn man völlig überschuldet ist, wenn man zum Beispiel Briefe von Inkassounternehmen oder Gerichten (Vollzugsbescheid) bekommt oder der Gerichtsvollzieher des Öfteren Einlass begehrt. Wenn man einfach nicht mehr weiß wie man die Raten bezahlen soll und nichts mehr zum Essen kaufen übrig bleibt. In einer solchen Situation wäre man gut beraten wenn man zu einer Schuldnerberatungsstelle geht, um sich einen Überblick über die eigene finanzielle Situation zu verschaffen und um Hilfe in Anspruch zu nehmen. Meist lohnt es sich ab einer Summe von ca. 3000,- € und bei einem Verdienst unter der Pfändungsgrenze, in die Insolvenz zu gehen, denn nach sechs Jahren Wohlverhaltungsphase ist man schuldenfrei.

Die Privatinsolvenz lässt sich in vier Schritte unterteilen:

Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner versucht mittels Schuldnerbereinigungsplan eine außergerichtliche Einigung zu erzielen (Insolvenzvergleich). Gelingt dies entfällt das weitere Verfahren. Schuldner die kein Vermögen haben oder denen kein Verwandter Geld leihen kann müssen einen Null-Plan anbieten, was meist auf ein Insolvenzverfahren hinaus führt. Außergerichtlicher Einigungsversuch ist Pflicht bei der Privatinsolvenz, ohne diesen kann keine Verfahren begonnen werden.

Gerichtliches Schuldnerbereinigungsverfahren
Es beginnt nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs. Der Schuldner kann jetzt das Verbraucherinsolvenzverfahren beim Gericht beantragen. Dabei hat er bei Gericht vorzulegen.

  • Bescheinigung vom Anwalt oder Schuldnerberatungsstelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuch
  • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Vermögensverzeichnis, -übersicht, Verzeichnis der Gläubiger und Menge bzw. Höhe der Schulden
  • Schuldnerbereinigungsplan

Vereinfachtes Insolvenzverfahren
Wenn alle vorherigen Versuche gescheitert sind wird das Verfahren eröffnet. Das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners wird verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Im Schlusstermin können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, wird meist gemacht wenn es sich vorher um eine deliktische Forderung gehandelt hat.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode.
Der Schuldner gibt sechs Jahre lang sein Vermögen was über der Pfändungsgrenze an einen Treuhänder ab. Dieser verteilt es dann nach Abzug der Gerichtskosten an die Gläubiger. Nach erfolgreichem Abschluss erteilt das Gericht auf Antrag die Restschuldbefreiung.

Bis jetzt hat das Verfahren der Privatinsolvenz den Schuldner nichts gekostet. Da aber immer mehr Menschen in die Privatinsolvenz gegangen sind hat die Regierung versucht das Verbraucherinsolvenzverfahren zu reformieren. Diese haben im August 2007 festgelegt, das der Schuldner bei Verfahrensbeginn eine Gebühr von 25 Euro monatlich an das Gericht zahlen soll und während der Wohlverhaltensphase 13,- Euro. Bei absolut zahlungsunfähigen Schuldnern sollen das teuere Vorverfahren entfallen und direkt das gerichtliche Verfahren welches nur 750,- Euro kostet beginnen.
 
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