Mittwoch, 9. Oktober 2024

Nach welcher Zeit verjähren Schulden ?

Eine erste grundsätzliche Aussage lautet: Es gibt zahlreiche unterschiedliche Verjährungsfristen. Allerdings wurden mit dem Eintreten des neuen Schuldrechtmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 frühere uneinheitliche gesetzliche Regelungen der Verjährung neu gefasst. Dabei wurde die Regelverjährung von vormals 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert.

Trotzdem bleiben Schulden oft sehr lange erhalten - nämlich immer dann, wenn eine rechtskräftig festgestellte Forderung (z.B. Urteile, Vollstreckungsbescheide) tituliert wird. Immer dann erhöht sich die Verjährungsfrist auf 30 Jahre. Bevor wir auf weitere Details zur Verjährung eingehen, sollen an dieser Stelle einige häufig auftretende Vejährungsfristen genannt werden:

  • Nach 6 Monaten verjähren z.B. Ansprüche des Vermieters oder Verpächters aus Veränderungen der Miet- oder Pachtsache sowie Rückgriffsansprüche des Inhabers beim Scheckverkehr.
  • Nach 12 Monaten tun dies Nebenkostennachforderungen.
  • Eine 2-jährige Verjährungsfrist haben meist Ansprüche aus Reparaturrechnungen.
  • Verjährungen nach 3 Jahren treten entsprechend der Gesetzgebung mit am häufigsten auf - Darlehen- und Darlehen-Zins-Rückzahlungen, Honorar-Kosten und Notargebühren, Kredit-Rückzahlungen, Hotel- und Gaststättenrechnungen, Mieten und Pacht, Telefonrechnungen und SV-Beitragsrückstände seien hier als einige der häufigsten genannt.
  • Nach einer 5-Jahres-Frist verjähren Steuerschulden.

Einige Bemerkungen zum Eintreten und zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Eine im laufenden Jahr entstandene Schuld mit einer 3-jährigen Verjährungsfrist beginnt zum 01. Januar des Folgejahres und endet nach 3 Jahren am 31.12. Durch verschiedene Ereignisse kann die Verjährung unterbrochen werden. Dies geschieht unter anderem durch

  • Klageerhebung durch den Gläubiger
  • Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides
  • Anerkennung des Anspruchs oder Zahlung von Teilbeträgen durch den Schuldner
  • Abschluss von Zahlungsvereinbarungen
  • Anmeldung des Anspruches im Insolvenzverfahren.

Keine Unterbrechung der Verjährung erfolgt dagegen durch ein Schreiben des Gläubigers oder dessen Anwalt (Zahlungserinnerung, Mahnung, usw.).

Aber Achtung ! Denn auch wenn die Verjährung nicht tituliert ist und keine Unterbrechungen laufen sollten - eine Verjährung tritt nicht automatisch ein! Man muss "Einrede der Verjährung" beim Gläubiger erheben. Dabei bedeutet "Einrede" das Einlegen eines Widerspruches, mit dem der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist die Zahlung des Anspruches verweigert. Erfolgt dies nicht, so kann man sich nach einer später titulierten Forderung nicht mehr auf die Verjährung berufen.

Der richtige Umgang mit Problemen von Schulden und deren Verjährung ist somit eine nicht ganz einfache und in jedem Fall eindeutige Angelegenheit. Man sollte also den zeitlichen Verlauf von Verjährungsfristen immer im Auge behalten, stets richtig reagieren und Fristen nicht versäumen. Nur so erhalten sich gute Chancen, aufgetretenen Schulden durch Verjährung zu entgehen.
 
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