Mittwoch, 9. Oktober 2024

Rente für Schwerbehinderte

Auch Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf eine Altersrente. Diese kann frühestens im Alter von 62 Jahren beantragt werden, wobei dieses Renteneintrittsalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben werden soll. Um die Altersrente als volle Rente zu erhalten, muss ein Grad der Behinderung, kurz GdB, von mindestens 50 Prozent vorliegen. Personen, die Schwerbehinderten nur gleichgestellt sind, haben hingegen keinen Anspruch auf diese Rente für Schwerbehinderte.

Ferner muss die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein. Das heißt, man muss 35 Jahre versicherungsrechtliche Zeiten, wie Beitragszahlungszeiten oder andere anerkannte Zeiten vorweisen können. Ferner darf ein Hinzuverdienst 400 Euro monatlich nicht überschreiten. Wurde bisher eine angestellte oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt, mit der höhere Einkünfte erzielt werden, so hat man auch keinen Anspruch auf die volle Rente, sondern diese wird nur als Teilrente gezahlt.

Die Anhebung des Rentenalters wird dabei ab dem Jahrgang 1952 mit einem Monat pro Jahrgang, ab 1959 mit zwei Monaten erfolgen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Die rentennahen Jahrgänge beispielsweise erhalten einen Vertrauensschutz. Das heißt, wer zu Beginn 2007 bereits als schwerbehindert anerkannt war, vor dem 01.01.1955 geboren und vor 2007 eine Regelung zur Altersteilzeit getroffen hat, der kann auch weiterhin ohne Abzüge mit 63 Jahren in Rente gehen.

Gleiches gilt im Übrigen auch für die Personen, die vor 1951 geboren wurden und erwerbs- oder berufsunfähig beim Renteneintritt waren. Dabei wird das bis Ende 2000 geltende Recht zugrunde gelegt.

Wer hingegen vor dem 16.11.1950 geboren ist und am 16.11.2000 bereits erwerbs- oder berufsunfähig, bzw. schwerbehindert war, der kann bereits mit 60 Jahren in Rente gehen, ohne dabei Abschläge befürchten zu müssen. Auch alle anderen können die Rente mit 60 Jahren bereits beantragen, müssen allerdings mit Abzügen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

Grundsätzlich hängt die Gewährung der Rente für Schwerbehinderte also immer mit dem Alter der Person, dem Renteneintrittsalter und dem Grad der Behinderung zusammen. Dennoch können auch Schwerbehinderte eine Rentenzahlung nicht erhalten, wenn sie nicht mindestens die oben genannten 35 Jahre Versicherungszeiten erfüllt haben. Dabei zählen auch bei Schwerbehinderten Zeiten der Kindererziehung, Wehr- oder Ersatzdienst zu diesen Zeiten. Ebenfalls sind schulische Ausbildungen nach dem 17. Lebensjahr berücksichtigungsfähig, sowie die Ausbildung für einen Beruf oder ein Studium, welches absolviert wurde.


Man benötigt hierfür allerdings entsprechende Nachweise, die der Rentenversicherungsträger aber sicher bereits bei der Kontenklärung mit angefordert hat. Sind alle Unterlagen vorhanden, steht auch der eigentlichen Rentenzahlung im Alter nichts mehr im Wege. Nur den Antrag muss der Versicherte noch stellen, wobei ebenfalls ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter sinnvoll ist, um auch alle Angaben korrekt zu machen.
 
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