Samstag, 3. Mai 2025
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Betriebsausgaben von A bis Z
Betriebsausgaben und Einnahmen müssen innerhalb einer Einnahmenüberschussrechnung für das Finanzamt aufgeführt werden. Wichtig ist dabei nicht nur, dass man die Betriebskosten benennen kann, sondern auch die jeweiligen Abschreibungsregelungen kennt. Im Grunde ist schnell zusammengefasst, was das Finanzamt bis zu welcher Höhe und unter welchen Bedingungen als Betriebsausgaben anerkennt.Zu den Betriebsausgaben gehören zum Beispiel Kosten für das Arbeitszimmer: befindet sich das Arbeitszimmer in der Privatwohnung und stellt den beruflichen Mittelpunkt dar, so sind Strom, Miete, Versicherungsbeiträge, Reinigung, Grundsteuer, Renovierung etc. anteilig absetzbar. Wer für eine Nebentätigkeit Räume zusätzlich anmieten muss, werden Kosten und Mieten zu den Ausgaben hinzugezählt. Die Kosten für das Arbeitszimmer muss das Finanzamt übrigens auch dann (wieder) anerkennen, wenn es zuhause notwendig ist, weil kein anderer freier Platz dafür zur Verfügung steht.
Kosten für Berufsverbände sind nur bedingt als Betriebsausgaben absetzbar: Nicht anerkannt werden zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und politische Parteien, die Beiträge für Berufsverbände, wie zum Beispiel der Architektenbund oder die Ärztekammer, Berufskammern und Handelskammern hingegen sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Oft ein etwas größerer Posten der Betriebsausgaben sind die Bürokosten, vollständig und sofort berücksichtigt werden Dinge wie Schreibtische, Aktenkoffer, Ordner oder Visitenkarten, dabei dürfen sie jedoch die Grenze von 150 bzw. 410 Euro nicht überschreiten. Fachzeitschriften bzw. Fachliteratur wird übrigens dann anerkannt, wenn darin kein Allgemeinwissen vermittelt wird, sondern ausschließlich berufsbezogenes Fachwissen.
Als absetzbare Kosten für Werbung und den Internetauftritt wird der Domainkauf zum Beispiel nicht anerkannt, dafür jedoch die danach anfallenden, laufenden Gebühren. Bei professioneller Erstellung des Internetauftrittes, setzt man die Kosten als Wirtschaftsgut „Webseite“ ab, Werbeaufwendungen, wie etwa Kosten für das Erstellen eines Prospektes oder das Schalten von Kleinanzeigen in der Gemeindezeitung, können hingegen direkt abgezogen werden. Wird ein Internet- bzw. Telefonanschluss rein geschäftlich genutzt, so kann er vollständig abgesetzt werden, wird der Anschluss jedoch auch privat genutzt, werden für die Betriebsausgaben nur die tatsächlichen geschäftlichen Kosten berücksichtigt.
Eindeutig dem Beruf zugeordnete Versicherungen können vollständig abgesetzt werden, doch Vorsicht: eine eventuelle Schadensregulierung ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Weiterhin zu den Betriebsausgaben zählend: die Fahrtkosten. Abzugsfähig sind Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung, es wird eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer gezahlt. Bei Geschäftsfahrten kommt die Dienstreisenpauschale zum Zuge, sie beträgt 30 Cent pro tatsächlichen, also gefahrenen Kilometer.
Kosten für Berufsverbände sind nur bedingt als Betriebsausgaben absetzbar: Nicht anerkannt werden zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften und politische Parteien, die Beiträge für Berufsverbände, wie zum Beispiel der Architektenbund oder die Ärztekammer, Berufskammern und Handelskammern hingegen sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Oft ein etwas größerer Posten der Betriebsausgaben sind die Bürokosten, vollständig und sofort berücksichtigt werden Dinge wie Schreibtische, Aktenkoffer, Ordner oder Visitenkarten, dabei dürfen sie jedoch die Grenze von 150 bzw. 410 Euro nicht überschreiten. Fachzeitschriften bzw. Fachliteratur wird übrigens dann anerkannt, wenn darin kein Allgemeinwissen vermittelt wird, sondern ausschließlich berufsbezogenes Fachwissen.
Als absetzbare Kosten für Werbung und den Internetauftritt wird der Domainkauf zum Beispiel nicht anerkannt, dafür jedoch die danach anfallenden, laufenden Gebühren. Bei professioneller Erstellung des Internetauftrittes, setzt man die Kosten als Wirtschaftsgut „Webseite“ ab, Werbeaufwendungen, wie etwa Kosten für das Erstellen eines Prospektes oder das Schalten von Kleinanzeigen in der Gemeindezeitung, können hingegen direkt abgezogen werden. Wird ein Internet- bzw. Telefonanschluss rein geschäftlich genutzt, so kann er vollständig abgesetzt werden, wird der Anschluss jedoch auch privat genutzt, werden für die Betriebsausgaben nur die tatsächlichen geschäftlichen Kosten berücksichtigt.
Eindeutig dem Beruf zugeordnete Versicherungen können vollständig abgesetzt werden, doch Vorsicht: eine eventuelle Schadensregulierung ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Weiterhin zu den Betriebsausgaben zählend: die Fahrtkosten. Abzugsfähig sind Fahrten zwischen Betrieb und Wohnung, es wird eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer gezahlt. Bei Geschäftsfahrten kommt die Dienstreisenpauschale zum Zuge, sie beträgt 30 Cent pro tatsächlichen, also gefahrenen Kilometer.
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