Samstag, 5. Oktober 2024

Zahlung von Urlaubsgeld - Grundlegende Informationen

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich ein Recht auf Urlaubsentgeltfortzahlung. Urlaubsgeld ist dagegen eine freiwillige Leistung seitens Arbeitgeber. Die Auszahlung vom Urlaubsgeld muss im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden und wird wie eine Gratifikationsleistung behandelt. Im Allgemeinen gelten hier folgende Regeln:

Die Auszahlung von Urlaubsgeld wird in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einzelverträglich festgehalten. Da Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung ist, kann sie mit bestimmten Voraussetzungen verbunden werden. Z.B. eine Wartezeit bis zum ersten Anspruch auf Urlaubsgeld oder das Bestehen des unbefristeten Arbeitsvertrages. Der Anspruch auf einen Urlaub entsteht normalerweise erst nach 6 Monaten im Betrieb. Wenn Urlaubsgeld vom Arbeitgeber generell gezahlt wird, dann gleichberechtigt an alle Mitarbeiter des Betriebes.

Wenn der Arbeitnehmer mindestens dreimal die freiwillige Leistung (z.B. Urlaubsgeld) erhalten hat, tritt die so genannte „betriebliche Übung“ in Kraft. Das heißt, der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die betreffende Leistung. Es sei denn, es ist im Arbeitsvertrag anders geregelt. Die Zahlung von Urlaubsgeld ist fast immer an die Gewährung des tatsächlichen Urlaubs geknüpft. Während der Elternzeit oder der länger andauernden Erkrankung entfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld (es sei denn, im Tarifvertrag wurden anderen Konditionen vereinbart). Die schwerbehinderten Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zusatzurlaub. Die Bezahlung des Urlaubgeldes aber passiert nur dann, wenn es tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich vereinbart ist.

Der Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubgeldes ist noch umstritten. Da das Urlaubsgeld eine Gratifikationsleistung ist, kann dieser Punkt frei vereinbart werden. Gibt es keine bestimmte Regelung dazu, soll das Urlaubsgeld nach § 614 BGB erst nach der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs ausgezahlt werden. Die Höhe des Urlaubgeldes kann frei vereinbart werden. Bei der Teilzeitbeschäftigung wird das Urlaubsgeld normalerweise gekürzt, darf aber nicht ganz entfallen, da es ein Verstoß gegen § 4 I TzBfG bedeuten würde. Üblich ist eine Kürzung um 50%. Urlaubsgeld - wie jede Gratifikationsleistung - ist ein Lohnbestandteil. Somit unterliegt es der Lohnsteuerpflicht und ist sozialversicherungspflichtig.

Wie jede andere Gratifikationsleistung kann Urlaubsgeld zurückgefordert werden. Das kann aber nur im Fall der Eigenkündigung passieren und soll ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Bei den betriebsbedingten Kündigungen sind solche Rückzahlungsklauseln grundsätzlich unwirksam. Generell sind alle Zahlungen unter 100,€ nicht zurück zu zahlen. Es gibt auch andere Rückzahlungsklauseln, die individuell im Arbeitsvertrag wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden können.
 
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